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Agrarrecht
Das Agrarrecht bezeichnet ein Konvolut an Gesetzen, wie z.B. das Höferecht (gilt für die alten Bundesländer), das Höfeverfahrensrecht (gilt für die alten Bundesländer) und das Landpachtverkehrsgesetz sowie gesetzliche Besonderheiten, wie z.B. den Landpachtvertrag gem. §§ 585 ff. BGB, welche für den Berufszweig der Landwirtschaft einschlägig sind.
Das Agrarrecht beinhaltet sowohl das traditionelle Landwirtschaftsrecht als auch das Recht der Agrarmärkte. Des Weiteren umfasst werden das agrarrechtlich und umweltrechtlich geprägte EU-Recht, das Recht des ländlichen Raumes sowie landwirtschaftliches Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht.
Für keinen anderen Berufszweig kennt das Recht der Bundesrepublik Deutschland so viele berufsspezifische Besonderheiten wie für die Landwirtschaft. Das Landwirtschaftsrecht ist zudem gekennzeichnet von vielen inhaltlichen Bezügen zum öffentlichen Recht. Beispielhaft seien genannt das Umweltrecht, Baurecht, Subventionsrecht und das Recht der Umlegung und Enteignung.
Auch in den europarechtlichen Regelungen finden sich in keiner anderen Berufsgruppe so viele Regelungen wie zu der Landwirtschaft. Geregelt werden u.a. die Erzeugung und Vergütung der Produkte, auch im Hinblick auf stetig sinkende Erzeugerpreise.
Die Tätigkeit des Anwalts im Agrarrecht umfasst unter anderem
- Landpachtrecht
- Wasserrecht
- Jagdrecht
- Produkthaftungsrecht
- Zulassung von Anlagen
- Lebensmittelrecht
- Pflanzliche Erzeugung
- Forstrecht
- Fischereirecht
- Anforderungen der Cross Compliance
- Anforderungen des Höferechts
- erneuerbarer Energien
- Tierschutz-, Tierzucht- und Tierseuchenrecht
- Besonderheiten des Familienrechts
- Vertragsgestaltung bei landwirtschaftlichen Kooperationen
- Bewirtschaftungsverträgen
- Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe.
Arbeitsrecht
Arbeit und Recht – zwei die zusammengehören
Wenn Menschen miteinander arbeiten, kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen, die des rechtlichen Beistands bedürfen. Nicht immer geht es gleich um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Bereichen, die sich mit Hilfe juristischer Beratung klären lassen, ohne dass es zu einer endgültigen Auseinandersetzung kommt.
Neben der Vertretung in Prozessen des Kündigungsschutzes liegt daher ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei in der Beratung, wenn es um Aufnahme, Beendigung und Abwicklung von Dienst- und Arbeitsverträgen geht.
Das Arbeitsrecht zeichnet sich insofern durch einige Besonderheiten aus. Dazu gehört beispielsweise, dass dem Mandanten manchmal mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte nicht gedient ist. Anzustreben sind praktikable Lösungen, die der beruflichen Zukunft des Mandanten möglichst neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.
Aus Sicht der Arbeitgeber besteht bisweilen das Interesse, ein Problem mit einem Mitarbeiter durch eine arbeitsrechtliche Maßnahme zu lösen. Dazu gehört oft der Wunsch, für langjährige Mitarbeiter eine Lösung zu finden, die für beide Seiten eine so genannte Win-Win-Situation herstellt. Das heißt, es gilt die unterschiedlichen Interessen - ggf. in Zusammenarbeit mit Betriebsräten - zu eruieren. In der Folge müssen diese mit den rechtlichen Möglichkeiten abgeglichen werden, um ein tragfähiges Ergebnis zu finden, und notfalls mit allen Mitteln durchzusetzen.
Viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn bereits in den Arbeitsverträgen die unterschiedlichen Interessen gestalterisch berücksichtigt werden. Auch dabei steht unsere Kanzlei den Mandanten beratend zur Seite.
Typische Bereiche mit Regelungsbedarf:
- Kündigungsschutz
- Kündigungsfristen
- Arbeitszeugnis
- Abfindungen
- Konventionalstrafen
- Schadensersatz
- Verschwiegenheitspflichten
- Abmahnungen
- Überstunden
- Lohn und Gehalt
- Mobbing
- Wettbewerbsverbote
Arzthaftungsrecht
Arzthaftung – wenn der behandelnde Arzt einen entscheidenden Fehler gemacht hat
Das Arzthaftungsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sehr schnell an Bedeutung gewonnen hat. Ein Grund dafür ist, dass viele Patienten den behandelnden Ärzten nicht mehr den Vertrauensvorschuss schenken wie noch vor 20 Jahren. Der moderne Patient akzeptiert es nicht kommentarlos, das Objekt eines Behandlers zu sein. Er möchte aktiv an seiner Therapie teilnehmen und mitentscheiden - schließlich geht es um seine Gesundheit und sein Leben. Ein anderer Grund für die steigende Zahl von juristischen Verfahren gegen Ärzte sind die Sparbestrebungen im Gesundheitswesen. Eine optimale Versorgung und Behandlung der Patienten ist dadurch oft nicht möglich. So fallen bei Kassenpatienten bisweilen notwendige ärztliche Leistungen den Einsparungen zum Opfer. Weil die Ärzte durch die Gesundheitsreformen weniger verdienen, lassen manche von ihnen den Patienten nur noch die medizinische Hilfe zukommen, die zu ihrem Arztbudget passt.
Bei der Behandlung durch Ärzte lassen sich aber auch Fehler nicht ausschließen, schließlich arbeiten hier nur Menschen. Wenn aber ein Patient massiv in seiner Gesundheit geschädigt wird, darf es kein Tabu sein, zumindest auf der finanziellen Seite einen bestmöglichen Ausgleich zu schaffen. Damit kann der Patient entweder eine andere Behandlung anstreben oder sich Hilfen leisten, die ein Leben mit dem Schaden erträglicher machen. Stichworte sind Entschädigung und Schmerzensgeld.
Arzthaftung und Arzthaftungsrecht
Für Patienten ist es nur schwer nachvollziehbar, wenn nicht sogar unmöglich, die Umstände einer fehlerhaften Behandlung zu erkennen. Meist werden die Missstände erst aufgedeckt, wenn der Patient einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts hinzuzieht. Wenn Sie das Gefühl haben, durch ein vermeidbares ärztliches Versagen geschädigt worden zu sein, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen und erstreiten notfalls eine angemessene Entschädigung für Sie.
Arzthaftung und Arzthaftungsrecht betreffen alle Bereiche von Behandlungsfehlern über Kunstfehler bis zum echten Ärztepfusch. In jedem Fall sind dadurch immer Menschen betroffen, manchmal sogar ihr Leben. In solchen Situationen, die geprägt sind von Wut oder Verzweiflung, ist ein fundiert beratender Rechtsbeistand Stütze und Hilfe zugleich. Dann lässt es sich leichter ertragen, dass ein möglicher Verursacher der Gesundheitsbeschädigung oft hart und abweisend reagiert oder die Schädigung gar leugnet.
Wir tragen unseren Teil dazu bei, Ihre Ungewissheit zu beseitigen. Wir erklären Ihnen, wie es beruflich und familiär weitergehen kann und wir vertreten Ihre Interessen, notfalls auch vor Gericht.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Medizinrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Arzthaftung
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler
- Kunstfehler
- Therapiefehler
- Schönheitsoperationen
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Personenschäden
- Ständerecht
- Gutachter
Asylrecht
Asylrecht – wer politische Sicherheit in Deutschland sucht
Die Welt ist nicht überall so demokratisch und politisch sicher wie bei uns in Deutschland. Es gibt noch immer zu viele Länder, in denen Menschen politisch verfolgt werden - oft aus für uns unverständlichen Gründen. In Deutschland ist das Asylrecht für politisch Verfolgte schon auf oberster Ebene im Grundgesetz verankert und damit ein einklagbares Grundrecht. Das Recht auf Asyl genießt, wessen Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch einen Hoheitsträger bedroht ist.
Und genau hier gibt es immer wieder Probleme, obwohl die Zahl der Asylanträge seit Jahren rückläufig ist. Nicht jeder ausländische Bürger, der aus unterschiedlichen Gründen den Weg nach Deutschland einschlägt, wird auch einfach als politisch Verfolgter anerkannt. Insbesondere wegen der Sprachbarriere ist es meist hilfreich, sich hier von einer erfahrenen Kanzlei vertreten zu lassen, um nicht Verwaltungsakte falsch zu verstehen oder falsch zu handeln. Es geht darum, Probleme zu vermeiden oder kurzfristig zu beseitigen. Unsere Kanzlei ist erfahren im Umgang mit den Behörden, die über Asylanträge entscheiden.
Heute regelt das Aufenthaltsgesetz (vorm. Ausländergesetz) das Asylrecht inhaltlich. Das Asylverfahrensgesetz bestimmt das behördliche Verwaltungsverfahren, in dem einem Asylbewerber der Status als Asylberechtigter zuerkannt wird.
Wichtige Schwerpunkte:
- Aufenthaltsgesetz
- Asylverfahrensgesetz
- Härtefall
- Ausreisepflicht
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Passersatz
- Passpflicht
- Visum
Ausländerrecht
Ausländerrecht – kommen, arbeiten, bleiben, integrieren
Die Welt ist globalisiert. Das heißt auch, dass wir nicht nur international handeln, sondern auch immer mehr Bürger anderer Staaten bei uns leben - befristet oder dauerhaft. Die damit zusammenhängenden juristischen Rahmenbedingungen sind für den Laien kaum durchschaubar. Daher ist hier rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt unabdingbar. Nur so lassen sich Unklarheiten schon regeln, bevor sie zu Problemen werden. Auch gibt es eine Reihe von Unterschieden zwischen Bürgern der EU und denen aus Nicht-EU-Staaten.
Sprechen Sie unsere Kanzlei an, wenn Sie oder Bekannte von Ihnen Probleme mit dem Ausländerrecht haben. Unsere jahrelange Erfahrung ist die Basis für eine fundierte Beratung.
Das Ausländerrecht gehört in Deutschland zum Sonderordnungsrecht. Hier wird im Wesentlichen die Einreise und der Aufenthalt von Menschen geregelt, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Gegenstände des Ausländerrechts sind beispielsweise Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt, Niederlassung, Erwerbstätigkeit, Integration und soziale Sicherung.
Für unsere Mandanten betreuen wir unter anderem folgende Schwerpunkte:
- Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
- Arbeitserlaubnis
- Bleiberecht
- Härtefall
- Erteilung, Versagung und Widerruf von Aufenthaltstiteln
- Zurückweisung
- Ausreisepflicht
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Passersatz
- Passpflicht
- Visum
Bankrecht- und Kapitalmarktrecht
Bankrecht- und Kapitalmarktrecht – fachliche Beratung ist unbedingt erforderlich
Rund um Bankrecht, Börsenrecht und Kapitalmarktrecht gibt es eine Vielzahl von Spezialgebieten des Wirtschaftsrechts, in denen unsere Kanzlei ihre Mandanten berät und vertritt. Dazu führen wir für Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich Verhandlungen mit Banken.
Einige Beispiele sollen aufzeigen, wie breit die Palette möglicher Auseinandersetzungen ist:
Erstattungen aufgrund von fehlerhaften Zinsanpassungen variabler Darlehen gehören ebenso dazu wie Formverstöße nach dem Verbraucherkreditrecht sowie die Rückerstattung überhöhter Bearbeitungsgebühren oder eine Disagioerstattung.
Geht es um Inanspruchnahmen aus einer Bürgschaft, Durchführung eines Sicherheitentauschs oder Sicherheitenfreigabe, sollte stets juristischer Rat eingeholt werden, da dem Laien hier sehr leicht Fehler unterlaufen können, die im Nachhinein schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren sind.
Bei Kombinationsfinanzierung von Immobilien über Lebensversicherungen und Bausparverträge bietet unsere Kanzlei ebenfalls beratende Unterstützung an.
Mit besonderer Sensibilität und als Sondergebiet behandeln wir die Beratung über wirtschaftliche Lösungen und problematische Kreditverhältnisse. Das gleiche gilt für den Beistand zur Vermeidung von Insolvenzen.
Wir betreuen unsere Mandanten schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen:
- Schadensersatz
- Börsenrecht
- Kapitalmarktrecht
- Baufinanzierung
- Darlehen
- Verbraucherkredite
- Bürgschaften
- Grundschulden
- Hypotheken
- SCHUFA
Bau- und Architektenrecht
Bau- und Architektenrecht – das Recht als Fundament
Der Hausbau oder Kauf eines schlüsselfertigen Objekts gehört für die meisten Menschen nicht nur zu den größten finanziellen Herausforderungen, sondern bringt diese mitunter auch psychisch an die Grenzen der Belastbarkeit, wenn sich Baufortschritt oder Qualität des Ergebnisses nicht so entwickeln, wie ursprünglich vereinbart. Daraus entwickeln sich in Folge immer wieder Probleme, die sich bei rechtzeitiger Beratung oft bereits im Keim hätten ersticken lassen. Hier ist fundierter juristischer Rat unbedingt erforderlich.
Im Bereich des Baurechts unterstützen wir sämtliche Bereiche des Bauvertragsrechts. Dazu gehören insbesondere die Vergütung, Nachträge nach BGB und VOB/B, Bauinsolvenz, Bauzeitenstörungen, Abnahme, Mängelhaftung nach BGB und VOB/B.
Darüber hinaus beraten wir unsere Mandanten im Architekten- und Ingenieurvertragsrecht. Dazu gehören insbesondere auch die Honorare der Architekten und Ingenieure sowie deren Haftung.
Typische Bereiche mit Regelungsbedarf:
- Zivilrecht im Zusammenhang mit dem Bau
- Bauvertrag
- Bauträgervertrag
- Bauprozess
- Beweissicherungsverfahren
- Grundeigentum
- Nachbarrecht
- Werkvertrag zum Bauvorhaben
- Bauplanungsrecht
- Bauordnungsrecht
- Gewährleistung
- Architektenrecht
Beamtenrecht
Das Beamtenrecht ist ein Sonderrecht des öffentlichen Rechtes. Es bezieht sich auf den Teil der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes und regelt die Rechtsverhältnisse im Innenverhältnis zwischen den Beamten als ausführende Mitarbeiter des Staates und seinen Einrichtungen. Das Beamtenrecht gehört zum Staatsrecht sowie zum Verwaltungsrecht und beinhaltet alle Rechtssätze, welche sich auf den Beamten beziehen.
Das beamtenrechtliche Dienstverhältnis ist sehr umfangreich gesetzlich geregelt, in Artikel 33 Grundgesetz (GG), im Bundesbeamtengesetz (BBG), im Beamtenstatusgesetz (BeamStG), im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtenVG) und in zahlreichen landesrechtlichen Gesetzen, so zum Beispiel im Landesbeamtengesetz und in Rechtsverordnungen.
Insbesondere geht es bei der Vertretung im Rahmen des Landes- u. Bundesbeamtenrecht um folgende Punkte:
- Abordnung, Umsetzung, Versetzung
- Dienstunfall
- Disziplinarverfahren
- Dienstliche Beurteilungen
- Finanzielle Abgeltung von Urlaub
- Konkurrentenklage
- Nebentätigkeit
- Rückforderung von Bezügen
- Verbeamtung
- Zwangspensionierung
Berufsrecht
Stand, Ehre und Gebühren
Es gibt eine Reihe von Berufen, bei denen in Deutschland eigene Rechtsvorschriften Zugang und Berufsausübung regeln. Neben anderen freien Berufen gehören dazu insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Wirtschaftsprüfer.
Neben den berufspezifischen Zugangsvoraussetzungen sind es in der Praxis die Fragen des Haftpflicht- und Gebührenrechts, die mitunter zu Auseinandersetzungen zwischen Freiberufler und Mandant/Klient führen. Unsere Kanzlei sieht hier einen besonderen Schwerpunkt der Tätigkeiten. Durch jahrelange Erfahrungen in der Vertretung beider Seiten können wir die besonderen Kenntnisse vorweisen, die vonnöten sind, um richtig zu beraten.
Beispiel Rechtsanwälte
Für Rechtsanwälte gibt es die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Sie stellt eine von den gewählten Vertretern und Vertreterinnen der Rechtsanwälte selbst gegebene Berufsordnung dar, die eine Vielzahl von Einzelheiten zu den Berufspflichten von Rechtsanwälten regelt. Davon unterschieden werden muss die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie enthält die grundlegenden gesetzlichen Regelungen des Berufs Rechtsanwalt mit Vorschriften zur Berufszulassung, zu grundlegenden Rechten und Pflichten des Anwalts sowie zur Einrichtung von Rechtsanwaltskammern und zum Bereich anwaltsgerichtlicher Verfahren.
Für strittige Fälle rund um die Honorarabrechnung sind wiederum eigene Vorschriften anzuwenden und auszulegen - für Mandate bis 30.3.2004 die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) und für jüngere Mandate das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch für das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen sind einschlägige Vorschriften zu beachten.
Das genannte Beispiel soll aufzeigen, dass wir uns auf diesen Sonderbereich des Rechts spezialisiert haben. Mit umfassender Erfahrung und Know-how vertreten wir Sie auch in Auseinandersetzungen bezüglich der Sonderregelungen anderer Berufsgruppen.
Typische Berufe mit eigenem Berufsrecht:
- Rechtsanwalt (BRAO)
- Notar (BNotO)
- Steuerberater (StBerG)
- Wirtschaftsprüfer (WPO)
- Arzt
- Psychotherapeut
- Andere freie Berufe
Betreuungsrecht
"Nur Kinder und Alte bedürfen der Betreuung."
Dies ist leider falsch. Aufgrund vieler Konstellationen in unserem Leben können wir plötzlich nicht mehr in der Lage sein, eigene Entscheidungen zu treffen.
Ursachen hierfür können sein:
- ein Unfall,
- eine Krankheit
- das zunehmende Alter
- oder alles zusammen...
Völlig unvorhersehbar wird es uns unmöglich, unseren Willen in klarer Weise zu äußern. Erst in dieser Situation stellen sich Fragen, welche zuvor selbstverständlich waren:
Wer bestimmt die Art unserer Krankenbehandlung?
Wer wählt das richtige Krankenhaus für uns aus?
Wer kümmert sich vertrauensvoll um unsere finanziellen Angelegenheiten?
Wer sorgt dafür, dass laufende Rechnungen bezahlt werden?
Wer kümmert sich um den Betrieb?
Diese Fragen können Sie jetzt noch beantworten. Noch haben Sie es in der Hand rechtzeitig eine Person (oder mehrere) Ihres Vertrauens den Fall der Fälle mit Ihrer Betreuung zu beauftragen. Sie können jetzt bereits eine sogenannte „Vorsorgevollmacht" erteilen für den Fall, dass Sie zukünftig Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu regeln imstande sind.
Wenn Sie jetzt, zu einem Zeitpunkt zu dem Sie in der Lage sind, Entscheidungen für sich selbst zu treffen, dies nicht regeln, müssen Sie damit rechnen, dass z.B. Ihre Bank Verfügungen Ihrer nächsten Angehörigen, selbst Ihres Ehepartners nicht akzeptieren. Ist nichts geregelt, so wäre das Gericht unter Umständen verpflichtet, Ihnen eine Ihnen völlig fremde Person als Betreuer zuzuweisen, so dass Ihr tatsächlicher Wille keine Beachtung mehr findet.
Deshalb möchten wir Ihnen empfehlen, rechtzeitig durch eine privatrechtliche Regelung Vorsorge zu treffen.
Wir beantworten Ihnen gerne Fragen bezüglich der Gestaltung von
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Betreuungsverfügungen
- usw.
und allen damit im Zusammenhang stehenden Schritten.
Brauereirecht
Frisch gezapft
Dem gepflegten Bier vor oder zum Essen geht nicht nur ein geregelter Brauvorgang voraus, sondern auch eine Vielzahl von geregelten, juristischen Besonderheiten. Kaum ein gewerblicher Bereich rund um Gaststätten ist so geprägt von tradierten Vertragsverhältnissen wie das Thema Bier und die entsprechenden Lieferverträge. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie beabsichtigen, in diesem Bereich Verträge zu schließen, zu übernehmen oder zu kündigen. Unsere Kanzlei bringt die erforderlichen Erfahrungen mit.
Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Darlehens- und Getränkelieferungsverträgen ebenso wie bei Fragen zur Rechtsprechung bezüglich der Laufzeit von Getränkebezugsbindungen. Wir erklären Ihnen die Auswirkungen des neuen Kartellrechts sowie neue Entwicklungen im Gaststättenmietvertrag.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie konkrete Fragen rund um das Brauereirecht haben.
Für unsere Mandanten betreuen wir u.a. folgende Schwerpunkte:
- Bierlieferungsvertrag
- Getränkelieferungsvertrag
- Gaststättenkonzession
- Pachtvertrag
- Automatenaufstellvertrag
- Lebensmittel- und Hygienevorschriften
Bußgeldrecht
Bußgeldrecht / Bußgelder – richtig reagieren, wenn es Sie trifft
Beim Thema Bußgeld geht es für die meisten Betroffenen in erster Linie um den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, auch wenn das Gebiet noch weitaus mehr Tatbestände umfasst und in sehr unterschiedlichen Gesetzen geregelt ist. Neben dem erzieherischen Effekt sind Bußgelder und Verwarnungen eine willkommene Gelegenheit, um für die Staatskasse zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Beginnend beim einfachen Parkverstoß (Verwarnung) bis zu schwerer wiegenden Verstößen wie extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder das „Überfahren" einer roten Ampel werden Bußgelder und ggf. Fahrverbote bis zu 3 Monaten von den Polizei- oder Ordnungsbehörden verhängt.
Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf ungerechtfertigt oder überzogen streng erscheint, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen. Sprechen Sie aber nie ohne anwaltlichen Beistand mit der Polizei oder sonstigen Behördenvertretern, wenn man Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vorwirft.
Voraussetzung für einen guten Rat ist das sorgfältige Aktenstudium. Erst dann kann der Anwalt eine Empfehlung aussprechen, ob eine Einlassung für Sie vorteilhaft ist oder ob Sie besser die Aussage verweigern sollten. Und dazu sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt vertreten lassen. Schon ein ungeschickt selbst formulierter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann Ihnen auf dem Rechtsweg große Nachteile bescheren. Die Einspruchfrist beträgt in der Regel nur zwei Wochen und muss unbedingt eingehalten werden, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid angehen möchten.
Dem Einspruch folgt ein Zwischenverfahren, in dem nochmals geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen. Wenn dies nach Meinung der Behörde nicht der Fall ist, übergibt die Staatsanwaltschaft die Sache dem Gericht und es schließt sich ein gerichtliches Verfahren an.
Sprechen Sie bei berechtigen Zweifeln am Bußgeldbescheid rechtzeitig mit einem Rechtsanwalt. Das trägt zur Vermeidung unnötiger Kosten bei und Sie erlangen Rechtssicherheit. Sehr häufig kann bereits nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt geklärt werden, ob es begründete Argumente gibt, um gegen das verhängte Bußgeld erfolgreich vorzugehen.
Bußgelder nicht nur im Verkehrsrecht
Neben Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern im Bereich des Straßenverkehrs werden solche Maßnahmen auch in anderen geregelten Lebensbereichen eingesetzt. Das reicht vom Lebensmittelrecht über Kaufvertrag, Dienstvertrag und Reiserecht bis zu Schwarzarbeit und Steuerrecht, um nur einige zu nennen.
Unabhängig vom Rechtsgebiet gilt das gleiche Vorgehen: Sprechen Sie zuerst mit einem erfahrenen Anwalt, bevor Sie sich zur Sache einlassen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
- Verkehrsrecht
- Lebensmittelrecht
- Strafrecht
- OwiG
- Ordnungswidrigkeiten
- Bußgeldbescheid
- Steuerrecht
- Reiserecht
Denkmalschutzrecht
Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Das Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten, nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden.
Das Denkmalrecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts. Es beinhaltet rechtliche Definitionen, den Schutz und den Umgang mit Kulturdenkmalen. Ebenso ist Teil des Denkmalrechts die finanzielle Förderung von denkmalgerechten Instandsetzungen.
In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Daraus ergibt sich, dass es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze gibt, welche die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Zwar sind die Gesetze unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien.
Denkmalschutz betrifft eine Vielzahl von Personen, so zum Beispiel:
- den Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objekts,
- Architekten und die mit Baumaßnahmen betrauten Unternehmen
- und die mit der Vollziehung des Gesetzes befassten Beamten.
In der Vertretung geht es insbesondere um folgende Punkte:
- Bescheide und die drohenden Konsequenzen
- Wirkung der Unterschutzstellung
- Auswirkungen der Unterlassungspflichten des Eigentümers
- Mitwirkungspflichten des Eigentümers
- Schutz vor Zerstörung und Veränderung
- Einfluss des verspäteten Einschreitens der Behörden
- Bestimmungen zum Ortsbildschutz
- Wirtschaftlichkeitsberechnung und die anzuwendenden Parameter (z.B. strukturschwache Regionen)
- Feststellung der Zumutbarkeit (u.a. anhand der Vermögensverhältnisse des Eigentümers)
- Fördermöglichkeiten.
Erbrecht
Wenn ein Mensch geht, streiten die Hinterbliebenen
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers folgt im zweiten Schritt leider sehr häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es - wie so oft - um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Sehr viel Ärger und Probleme ließen sich vermeiden, wenn sich jeder erwachsene Bürger mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde. Da der Tod in unserer Kultur meist aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind unwillkommene Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
Nur rund 20 Prozent der deutschen Bürger haben ein Testament! Für die restlichen 80 Prozent gilt die gesetzliche Erbfolge. Und es spielt am Ende keine Rolle, ob sie die Erbfolge kennen oder für gut befunden hätten.
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus. Es ist auch uns bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist - insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Altersvollmachten oder Patientenverfügung geht.
Umso mehr gehören auch die menschlichen Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Wir haben uns auf die vielfältigen Facetten des Erbrechts spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Seite bei:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnis
- Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen
- Erbschaftssteuer
- Unternehmensnachfolge
- Ehepartner - Kinder - Pflichtteilsrecht
- Erbauseinandersetzungen - gerichtlich und außergerichtlich
Erbschaftssteuerrecht
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.
Der Tod eines Erblassers und der verbundene Erbfall (auch Vermächtnisse und Pflichtteile), können dazu führen, dass der Erbe Erbschaftssteuer bezahlen muss. Auch eine lebzeitige Schenkung kann den Anfall einer Steuer auslösen – die Schenkungssteuer.
Der Gesetzgeber hat die Erbschaftssteuer als eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem bestimmten Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz. Die Steuer bestimmt sich dann nach dem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19).
Steuern sind dann für den tatsächlichen Nachlass zu zahlen, d.h. sämtliche Vermögenswerte wie Barvermögen, Immobilien und Wertpapiere abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.
Im Bereich des Erbschaftssteuerrechts geht es vor allem um folgende Punkte:
- Erbschaftssteuerpflicht
- Anwendung und Anwendbarkeit der Doppelbesteuerungsabkommen
- Reformierung der Erbschaftssteuer von 2009
- Steuerschuld der Erbschaft
- Individuelle Regelungen für die Unternehmensnachfolge
Europarecht
Rechtlich wird unterschieden zwischen Europarecht im weiteren und Europarecht im engeren Sinne:
- Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus das Recht der europäischen internationalen Organisationen.
- Europarecht im engeren Sinne ist das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften.
Für das Verständnis des Europarechts im engeren Sinne ist die Kenntnis des politischen Systems der Europäischen Union unabdingbar.
Durch die Europäischen Verträge und die damit verbundene Rechtsetzungsbefugnis von Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden in Europa immer mehr Bürger vom Europäischen Recht direkt betroffen. Rechtsverordnungen, die von Rat oder Kommission erlassen worden sind, haben unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Dies wird besonders deutlich im Marktordnungsrecht, im Zollrecht, im Beihilferecht aber auch im Umweltrecht.
Die unmittelbare Wirkung gilt nicht nur für Verordnungen, sondern in gewissem Umfang auch für Richtlinien, die vom Rat erlassen werden. Solche Richtlinien richten sich zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, können jedoch auch direkte Auswirkungen auf den einzelnen Bürger haben, wenn sie beispielsweise nicht rechtzeitig von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden.
Fragen, welche unsere Arbeit daher innerhalb der Kanzlei immer betreffen, sind:
Welche Rechte verleiht das Europarecht dem einzelnen Bürger?
Vor welchen Organen werden Verletzungen des Europarechts geltend gemacht?
Ein betroffener Bürger hat unter Umständen die Möglichkeit z.B. Schadensersatzansprüche gegenüber der Europäischen Gemeinschaft direkt beim Europäischen Gericht I. Instanz in Luxemburg gem. Art. 215 EG-Vertrag einzuklagen.
Bei Rechtsnormen, die sich an einen größeren Kreis von Adressaten richten, hat der Bürger auch die Möglichkeit, vor den nationalen Gerichten gegen die Gebote oder Verbote vorzugehen, die sich aus der Europäischen Rechtsnorm ergeben.
Das Leistungsangebot unserer Kanzlei umfasst die Beratung in allen Fragen des Europarechts sowie die Vertretung vor den Organen der Europäischen Gemeinschaft
(M.D.)
Familienrecht
Sachlich, fundiert und ohne Emotionen
Familienrecht bedeutet leider viel zu oft: Extrem emotionale Auseinandersetzungen zwischen Menschen, die sich einmal sehr nahe standen.
Um hier größeren Schaden rechtzeitig abzuwenden, ist anwaltlicher Rat schon in einer frühen Phase gefragt, denn durch mangelnde Kenntnis über juristische Zusammenhänge entbrennt mancher Streit an vermeintlichen Fakten, die gar keine sind. Ob Ehevertrag, Trennung und Ehescheidung oder Fragen zu Zugewinn, Unterhalt, Umgang und Sorgerecht - hier ist anwaltlicher Rat gefragt und stets hilfreich, bevor sich die Emotionen Bahn brechen.
Dieser Rat sollte auch deshalb früh eingeholt werden, um eventuelle Fristen nicht zu versäumen und damit die eigene Rechtsposition so gut wie möglich zu sichern. Zu dem speziellen Rat kann es auch gehören, Mandanten darüber zu beraten, dass es sinnvoll sein kann, alle nicht genau quantifizierbaren Forderungen bereits vor einer etwaigen Klageerhebung zu klären. Dies ist regelmäßig bei Dingen des privaten Umfelds der Fall. Gerade im Familienrecht ist daher nicht nur die fachliche Kompetenz eines Anwaltes gefragt, sondern auch eine umfassende Beratung auf Basis sozialer Kompetenzen und mit Gespür für die seelische Situation der Mandanten.
Erst wenn die Gegenseite sich gegenüber berechtigten Forderungen unserer Mandanten sperrt, steht die Streitschlichtung vor Gericht an.
Unser Spektrum im Familienrecht umfasst alle relevanten Bereiche. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen, denn nur dann können wir konkret auf Ihre Vorstellungen reagieren.
Typische familienrechtliche Angelegenheiten:
- Eheverträge
- Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Ehescheidung und Scheidungsfolgen
- Zugewinnausgleich
- Auseinandersetzung von Miteigentum an Grundstücken und Eigentumswohnungen
- Scheidungsvereinbarungen, Trennungsvereinbarungen
- Unterhaltsfragen (Vorfragen der Einkommensermittlung und Vermögensverwertung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche)
- Sorge- und Umgangsrecht
- Adoptionsverfahren
Firmenrecht
Nach Inkrafttreten der Handelsrechtsreform (1. Juli 1998) kann nun jedes gewerbliche Unternehmen - gleich welcher Größe - eine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. Die Firmenbezeichnung kann nun auch ein Sach-, Phantasie- oder Namensfirma sein. Dies gilt einheitlich für alle Rechtsformen.
Zusätzlich ist künftig jedoch immer der entsprechende Rechtsformzusatz in der Firmierung zu führen, wie z.B. „e. K.", "eK", „e. Kfm." oder „e. Kfr." oder die Abkürzung „OHG", bzw. „KG" oder GmbH.
Wie auch bereits nach dem bisher geltenden Firmenrecht muss die Firma allerdings Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht offensichtlich irreführend sein, so dass es zu Verwechslungen mit Mitbewerbern kommen kann. Die Firma darf daher keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig wäre beispielsweise die Firma „ABC Beratungs GmbH", wenn das Unternehmen lediglich Handel durchführt. Auch ist die Firma „XYZ Beratung Frankfurt KG" irreführend, wenn die Gesellschaft in Hamburg ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll
Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht und Ihre Rechtsabteilung dies geprüft hat, so kann es dennoch vorkommen, dass sie nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist.
Um nachträgliche Beanstandungen oder gar Abmahnungen bzw. kostspielige Änderungen zu vermeiden, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir werden dann gemeinsam die geplante Firma vorab abstimmen und Sie bis zur Eintragung begleiten.
(M.D.)
Forderungsbeitreibung
Setzen Sie Ihr gutes Recht durch!
Recht zu haben und Recht durchzusetzen sind leider oft ‚zwei Paar Schuhe'. Selbst wenn Sie einen Titel vor Gericht haben erwirken können, bestehen oft weitere Risiken bezüglich der Realisierung Ihrer Forderungen. Das Vorgehen nach ‚Schema F', wie es leider immer wieder von einigen Inkassounternehmen angewandt wird, ist nicht immer zielführend.
Da es keine festen Regeln gibt, welche Vollstreckungsmaßnahmen und -verfahren die vermeintlich besten sind, ist umso mehr Erfahrung gefragt, die Ihnen nur ein Rechtsanwalt bieten kann. In unserer Kanzlei legen wir Wert auf einen individuellen Forderungseinzug. Je nach Informationsstand über den Schuldner kommen verschiedene Verfahren in Betracht.
Die reine Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher ist oft nicht optimal geeignet, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, denn dessen Bearbeitung dauert mitunter Monate. Speziell bei Schuldner-Firmen kann dieser lange Zeitraum zum Forderungsausfall führen, wenn zwischenzeitlich Insolvenzantrag gestellt wurde. Der reine Zwangsvollstreckungsauftrag greift nur, wenn keine weiteren Informationen über den Schuldner vorliegen.
Die Forderungspfändung ist interessant, wenn die Schuldner Unternehmen sind. Ist ein Kunde oder Auftraggeber des Schuldners bekannt, so kann man die Forderung der Schuldnerfirma direkt bei diesem Geschäftspartner pfänden. Ebenfalls interessant ist die Pfändung eines Bankkontos des Schuldners. Zur Beschleunigung des Verfahrens, kann bei dem Amtsgericht ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt werden. Dies bedeutet, der Drittschuldner (Bank des Schuldners) darf bis zum Erlass des Pfändungsbeschlusses nicht mehr an den Schuldner zahlen. Ein solches Zahlungsverbot wirkt bei Schuldnerfirmen oft Wunder, da diese auch keine Löhne mehr auszahlen können, bis Ihre Forderung bedient wurde.
Auch die Pfändung von Arbeitslohn verspricht oftmals Erfolg.
Wir engagieren uns für die Beitreibung Ihrer Forderungen:
- Bundesweiter Forderungseinzug
- Schuldnerermittlung (auch in Kooperation mit Detekteien)
- Schuldnerermittlung über führende Datenbanken
- durch kostengünstige Pauschalen
- durch Verhandlung von Ratenzahlungen
- weit reichende Erfahrungen mit internationalem Kaufrecht
- durch Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
- in Insolvenzverfahren
- durch Vertretung in Gläubigerversammlungen
Führerschein
Erteilung und Entziehung
Der Führerschein ist im Laufe der Jahrzehnte nicht nur immer teurer geworden und stellt immer höhere Anforderungen an künftige Fahrzeugführer. Er ist auch immer stärker gefährdet, wenn der Inhaber sich nicht entsprechend den Straßenverkehrsregeln verhält. Eine Vielzahl von Übertretungen kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Und die Entziehung des Führerscheins oder auch ein befristetes Fahrverbot für den Betroffenen kann weit reichende Folgen haben - bis zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Aus diesem Grund ist es extrem wichtig, dass sich jeder, dem der Führerschein „abgenommen" werden soll, sofort um juristische Unterstützung bemüht. Ein Rechtsanwalt kann nicht nur Akteneinsicht fordern, sondern auch dazu beitragen, das Strafmaß - sprich: die die Dauer der Entziehung oder des Fahrverbots im Sinne des Mandanten zu beeinflussen.
Generell gilt es zwischen
- Fahrverbot und
- Führerscheinentzug
zu unterscheiden.
Mit Fahrverbot (gilt auch für Mofas!) geahndet werden beispielsweise Vergehen wie grobe Geschwindigkeitsübertretungen, Verstöße gegen den Sicherheitsabstand, gefährliches Überholen und Spurwechsel sowie so genannte qualifizierte Rotlichtverstöße (mehr als 1 sec. Rotlicht) und natürlich Trunkenheitsfahrten mit mehr als 0,5 Promille BAK (Blutalkoholkonzentration). Hier können nur in seltenen Fällen Ausnahmen erreicht werden, beispielsweise damit ein Berufskraftfahrer im LKW noch seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Nach dem Fahrverbot erhält man den Führerschein automatisch wieder zurück.
Ein Führerscheinentzug dauert grundsätzlich länger als sechs Monate. Der Führerschein muss danach neu beantragt werden und es gelten dieselben Vorschriften wie bei der Ersterteilung. War der Führerschein länger als zwei Jahre entzogen, so muss eine neue (theoretische und praktische) Fahrprüfung abgelegt werden.
Diese wenigen Beispiele zeigen bereits, wie komplex und umfassend dieser Bereich ist. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten und vertreten zu lassen.
Unsere Kanzlei hat sich auf das Führerscheinrecht spezialisiert und wird Ihnen auf Wunsch alle wichtigen Fragen beantworten. Eine generelle Erklärung an dieser Stelle erachten wir nicht als sinnvoll, da viele individuelle Faktoren berücksichtigt werden müssen, um Sie seriös zu beraten. Das möchten wir lieber persönlich tun.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie unter anderem in folgenden Bereichen rund um den Führerschein:
- EU Führerscheinrecht
- Umstellung eines alten Führerscheins
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrverbot
- Trunkenheitsfahrt
- Drogenfahrt
- Ausländische Fahrerlaubnis
- Ersatzführerschein
- MPU - medizinisch-psychologische Untersuchung
- Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg)
- Internationaler Führerschein
Gastronomierecht
Hotels und Gaststätten, immer etwas Besonderes
Kaum ein Gast macht sich Gedanken darüber, welche besonderen Rechtsverhältnisse und Regelungen auf Gaststätten Anwendung finden, wenn er sich dort mehr oder weniger dem Genuss hingibt. Das gilt leider zum Teil auch für die Betreiber von Beherbergungsbetrieben und Gaststätten. Weil aber eine Vielzahl von gesetzlichen Normen angewendet werden, ist juristischer Rat sehr oft erforderlich, auch wenn es seitens der staatlichen Exekutive zu Eingriffen in die Gewerbebetriebe kommt.
Unsere Kanzlei hat sich auf all diese speziellen Gebiete spezialisiert und berät Sie in Fragen des Vertragsrechts (Beherbergungsvertrag, Bewirtungsvertrag, Pachtvertrag, Franchisevertrag, etc.) ebenso wie bei den speziellen Ausprägungen des Arbeitsrechts mit Anstellungsverträgen, Minijobs, Tarifrecht und verwandten Themen. Ein wichtiger Bereich ist daneben die Haftung des Gastwirts mit seinen Sonderausprägungen bis hinein ins Strafrecht. Diese reichen von der Garantenstellung (Zündschlüssel eines betrunkenen Gastes wegnehmen) bis zu Jugendschutz und Arbeit ohne Arbeitserlaubnis.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie Probleme mit Konzession, Gewerbeanmeldung, Sperrzeiten oder Nachbarschaftsrecht haben.
Wenn es darum geht, dass ein Gast bei Ihnen „Ärger" macht, können Sie auf die Erfahrung und Kompetenz unserer Kanzlei vertrauen, die Sie auch in solchen Fällen fundiert unterstützt und Sie ggf. vor Gericht vertritt. Gemeint sind hier Delikte wie Zechprellerei, Hausfriedensbruch, Pfandkehr oder gefälschte Urkunden (Bierdeckel).
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie im Gaststättenrecht Beratung und Hilfe wünschen.
Folgende Schwerpunkte betreuen wir für unsere Mandanten:
- Konzession
- Pachtvertrag
- Allgemeines Vertragsrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialversicherung
- Haftung
- Lebensmittel- und Hygienevorschriften
- Franchisevertrag
- Übernahme einer Gaststätte
- Dauerverträge mit Getränkelieferanten
- Automaten- und Spielstättenrecht
Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht ist das im Alltag am häufigsten anzutreffende Rechtsgebiet.
Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die z.B. dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sachen geliefert hat oder der Verkäufer im Rahmen eines Werkvertrags ein mangelhaft hergestelltes Werk erhalten hat. Aber auch in alle anderen Rechtsgebieten des Vertragsrechts finden sich Regelungen zum Gewährleistungsrecht, so z.B. im Mietrecht.
Grundsätzlich greift das Gewährleistungsrecht ein, wenn die Ware an sich mangelhaft ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- die Ware die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat,
- die Ware sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet,
- die Ware eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf,
- zu viel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
Der Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalts im Gewährleistungsrecht umfasst dabei unter anderem
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei
- Nacherfüllungsansprüchen
- Minderungsansprüchen
- Schadenersatzansprüchen
- Ggfs. Rücktritterklärungen.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit dem Schutz des sog. geistigen Eigentums.
Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen/erfinderischen Leistung an den Urheber/Erfinder und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber zu verfügen (= exklusives wirtschaftliches Verfügungs- und Verwertungsrecht). Der Begriff des geistigen Eigentums dient somit als Sammelbegriff für alle Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Marken, sowie das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.
Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich zusammenfassend mit dem Zustandekommen der Schutzrechte und der Abwehr von Rechtsverletzungen an geistigem Eigentum.
Die gewerblichen Schutzrechte in Deutschland werden in zwei Bereiche untergliedert, die technisch gewerblichen Schutzrechte und die nichttechnisch gewerblichen Schutzrechte. Zu den technisch gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Gebrauchsmuster, Sortenschutz und Halbleiterschutz, während unter den nichttechnisch gewerblichen Schutzrechten Marken, Geografische Herkunftsangaben, Geschmacksmuster (Designs und Modelle) und geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) fallen.
Von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft ist das sog. Wettbewerbsrecht, welches das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen zahlreichen weiteren Ergänzungen durch andere Gesetze (z.B. Markengesetz, Preisangabenverordnung) und das Kartellrecht, welches auch die Regelungen zum Vergaberecht enthält, umfasst. Das UWG bestimmt nämlich die Spielregeln des fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten muss. Das UWG ist dabei darauf ausgerichtet die Mitbewerber und die Verbraucher zu schützen und den unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Das Kartellrecht hingegen soll den freien Leistungswettbewerb als solchen gewährleisten, Monopole und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen.
Auch Verbraucher werden seit den letzten Jahren immer häufiger – unfreiwillig - mit dem gewerblichen Rechtsschutz konfrontiert. Als Schlagwort ist die „Internet- Abmahnung“ zu nennen, welches ein wettbewerbsrechtliches Instrument darstellt, mit dem Mitbewerber/Konkurrenten dazu auffordert werden, Handlungen, die gegen das Wettbewerbsrecht oder gegen Urheber- und Markenrecht verstoßen zu unterlassen oder Schadensersatz für solche bereits erfolgten Handlungen zu leisten. Die Urheber von Musikstücken oder Filmen mahnen dabei besonders gern die Anbieter im Falle des sog. „File-Sharing“, bei dem urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme etc. kostenlos in Tauschbörsen über das Internet weitergegeben werden, ab. Aber auch die Abmahnung von Website-Betreibern oder Verkäufern auf Verkaufsplattformen wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Photos und Bildern nimmt immer mehr zu.
Grundstücksrecht
Klärungsbedarf vor dem Bau
Wenn es darum geht, ein Grundstück zu kaufen, steht das Interesse an der Bebaubarkeit meist an erster Stelle. Somit ist eine der ersten Fragen, die Sie vor dem Kauf stellen sollten, die, ob das Objekt der Begierde überhaupt bebaut werden darf. Kann der Verkäufer darüber keine Auskunft geben, so ist die Gemeinde der richtige Ansprechpartner.
Die Bebaubarkeit ist abhängig von einer planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Beurteilung. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das Grundstück bebaut werden darf, steht Ihnen unsere Kanzlei mit dem notwendigen Know-how zur Verfügung. Wir sprechen ggf. mit Architekten und zuständigen Behörden.
Da mündliche Aussagen immer unverbindlich sind, sorgen wir dafür, dass sie eine rechtlich verlässliche, schriftliche Stellungnahme erhalten.
Die nächste Frage ist meist die nach dem möglichen Bauobjekt für dieses Grundstück. In aller Regel dürfen Sie nicht bauen, was Sie wollen und wie Sie wollen. Jede Gemeinde regelt in grundsätzlichen Vorgaben die Anzahl der Geschosse, die maximale Größe der überbauten Fläche und teilweise auch die Dachformen, um nur einige zu nennen. Riskieren Sie nichts und verschaffen Sie sich mit Hilfe unserer Kanzlei vorher Klarheit. Das kann hinterher Ärger und Kosten sparen.
Als dritte Störgröße sind weitere Rahmenbedingungen zu nennen. Dazu gehören Denkmalschutz und Naturschutz oder auch geplante Bauvorhaben, die den Wert Ihres Grundstücks beeinträchtigen können. Beispiele sind geplante Schnellstraßen oder Autobahnen sowie Industriebetriebe in der Nachbarschaft. Auch städtebauliche Gründe können die Bebaubarkeit beeinträchtigen.
Also sichern Sie sich vorher ab und sparen Sie dadurch unter Umständen viel Geld. Unsere Kanzlei berät Sie und vertritt ggf. Ihre Interessen im streitigen Verfahren.
Einige unserer Schwerpunkte:
- Baurecht
- Bau-Genehmigungsverfahren
- Bauplanungsrecht
- Bebauungsplan
- Flächennutzungsplan
- Grundstücksrecht
- Städtebauliche Planung
- Immobilienverkauf
- Baulasten
- Grundschulden
- Vorkaufsrecht
Haftpflichtrecht
Wenn andere zu Schaden kommen
Wer andere schädigt, ist in der Regel dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen und unter Umständen sogar Schmerzensgeld zu zahlen. Es geht dabei nicht nur um Haftpflichtfälle nach Verkehrsunfällen. Eine Haftpflicht kann auch nach Haushaltsunfällen oder Berufsunfällen entstehen.
Einen Sonderfall nimmt die so genannte Arzthaftung ein. Der Grenzbereich zwischen Medizin und Recht ist ein sehr komplexes Gebiet, das ohne kompetente juristische Beratung selten zu einem Erfolg bei betroffenen Patienten führt.
Ebenfalls ein sehr spezielles Rechtsgebiet ist die Haftung von Gutachtern, denn auch hier kommt es mitunter zu folgenschweren Schäden. Da viele Haftpflichtfragen am Ende über eine Versicherung abgewickelt werden, ist eine solide Kenntnis des zugehörigen Versicherungsrechts unabdingbar.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Haftpflichtrechts:
- Haftpflichtschäden im Straßenverkehr
- Körperverletzungen
- Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- tätliche Angriffe
- Berufshaftpflichtschäden
Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Recht des Kaufmanns – eine Sonderform des Zivilrechts
Der Kauf ist eine typische Vertragsangelegenheit des Zivilrechts nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sobald jedoch einer der beiden beteiligten Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, kommen ggf. auch rechtliche Normen des „Sonderprivatrechts für Kaufleute", wie das Handelsrecht auch oft umschrieben wird, zum Einsatz. Häufig wird das Handelsrecht daher auch als Kaufmannsrecht bezeichnet, weil es historisch und dogmatisch auf dem Begriff des Kaufmanns (§§ 1 bis 6 HGB) aufbaut. Heute umfasst es jedoch auch andere Rechtssubjekte als solche mit einer Kaufmannseigenschaft nach dem HGB.
Das Handelsrecht steht nicht losgelöst als eigenes Recht in unserer Rechtsordnung. Es enthält vielmehr ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, die in der Regel auf dem BGB aufsetzen. Die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur zweitrangig.
Die entsprechenden Gesetzesnormen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Rechtsverkehrs. Eine Erweiterung in Richtung Eigenverantwortung des Handelnden im HGB sind beispielsweise Vertragsstrafen oder die Formfreiheit bei bestimmten Rechtsgeschäften. Daneben gibt es Vorschriften, die beispielsweise eine entgeltliche Handlung selbst dann begründen, wenn es keine besondere Vereinbarung darüber gab. Auch überlieferte Handelsbräuche sind gesondert geregelt und gelten bis heute.
Unter anderem in diesen Bereichen unterstützen wir Sie im Handelsrecht:
- Handelsfirma
- Kaufmann
- Handelskauf
- Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht
- Kommissionsgeschäft
- Frachtgeschäft
- Speditionsgeschäft
- Lagergeschäft
- Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
- Handelsvertreter
- AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
- Versicherungsvertrag
- Rechnungslegung/Bilanzrecht
Handelsvertreterrecht
Damit sich ein Produkt auf dem Markt etablieren kann, ist es erforderlich, die Kunden von dem Produkt zu überzeugen. Da Kunden ausführlich beraten und betreut werden wollen, bedarf es hierzu zumeist eines hohen Personalaufwandes durch die Unternehmen. Um das unternehmerische Risiko jedoch in Grenzen zu halten, werden häufig für den Vertrieb nicht Außendienstmitarbeiter eingestellt, sondern selbstständige Handelsvertreter eingesetzt.
Als Handelsvertreter wird bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Kennzeichnende Merkmale sind also Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit.
Das Recht der Handelsvertreter wird durch die § 84 bis § 92 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt. Dort finden sich u.a. Regelungen zur
- unentgeltliche Musterüberlassung,
- Inkassovergütung,
- Bucheinsicht beim Anbieter,
- besondere Rechte und Pflichten der Durchführung,
- Vergütungsanspruch des Vertreters nach Höhe und Fälligkeit (hier: die Provision) und
- Kündigungs- und Ausgleichsregelungen bei einseitiger Beendigung der Vertretung.
Das Handelsvertreterrecht ist dabei insbesondere darauf ausgelegt, den Handelsvertreter, als den wirtschaftlich schwächsten Marktteilnehmer, gegenüber den überwiegend stärkeren Unternehmen zu schützen, aber auch die Pflichten des Handelsvertreters genau zu definieren.
Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird dabei durch drei besondere Pflichten gem. § 86 HGB geprägt:
- Vermittlungs- und Abschlusspflicht,
- Pflicht zur Interessenswahrnehmung und
- Berichtspflicht.
Diese Pflichten sind rechtlich zwingend. Von ihnen kann nicht durch Vertrag abgewichen werden. Sie können auch nicht erweitert oder beschränkt werden.
Kommt es auf Grund der Tätigkeit des Handelsvertreters zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts und führt der Unternehmer das Geschäft aus, hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf eine Provision für die vermittelten und abgeschlossenen Geschäfte. Wenn dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist, erhält er auch Provisionen, wenn ohne seine Mitwirkung Geschäfte mit diesen Kunden oder in diesem Bezirk abgeschlossen werden. Steht fest, dass der Kunde nicht zahlt, oder kann der Unternehmer das Geschäft aus Gründen nicht ausführen, die er nicht zu vertreten hat, entfällt regelmäßig auch der Provisionsanspruch.
Der Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalts im Handelsvertreterrecht umfasst dabei unter anderem
- Bezirksvertretung, Vermittlungsvertretung, Alleinvertretung
- Abrechnung und Provision
- Buchauszug
- Bucheinsicht
- Auskunft
- Handelsvertreterausgleich und Abfindung
- Kündigung
- Schadensersatz
- Wettbewerb
- Wettbewerbsentschädigung / Karenzentschädigung
Immissionsschutzrecht
Das Immissionsschutzrecht in Deutschland beinhaltet vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sowie alle auf dem BImSchG beruhenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und landesrechtlichen Immissionsschutzvorschriften.
Sinn und Zweck des Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Boden, das Wasser und die Atmosphäre vor allen schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Der umfassende Schutz beinhaltet dabei auch, dass entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
In bestimmten Konzentration, die unter anderem in den Normen TA Luft und TA Lärm festgelegt sind, gelten Umwelteinwirkungen unseres täglichen Lebens als schädlich. Zu schädlichen Umweltein-wirkungen können werden, z.B.:
- Luftverunreinigungen,
- Geräusche und Lärm,
- Erschütterungen,
- Licht,
- Wärme,
- Strahlen.
Aufgrund der schädlichen Umwelteinwirkungen kann es zu vielen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Natur sowohl mit Behörden als auch mit Nachbarn kommen. Da z.B. das Lärmempfinden Einzelner sehr unterschiedlich sein kann, ist es jedoch erforderlich, dass die Gerichte mit zumindest einheitlichen Richtlinien wie den o.g. Normen versuchen, diese Streitigkeiten zu klären. Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften basiert ein Urteil in Streitigkeiten aus dem Immissionsrecht daher fast ausschließlich auf Gutachten bezüglich der Konzentration der Umwelteinwirkung.
Immissionsschutzrechtliche Vorschriften sind aber auch beim Errichten, Betreiben oder Ändern von Anlagen häufig zu beachten, insbesondere in Form eines Genehmigungsverfahrens. So muss zum einen insbesondere bei der Anlagenänderung ein eigenes Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zum anderen haben aufgrund der Konzentrationswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen auch die Nachbarn der Anlage darauf zu achten, dass ihre Belange überhaupt von der Immissionsschutzbehörde gesehen und berücksichtigt werden.
In den Fällen, in denen Anlagen oder sonstige Vorhaben nicht genehmigungspflichtig sind, oder keinen sonstigen Vorschriften, wie beispielsweise dem Bau-, Wasser-, Naturschutz- oder Abgrabungsrechts unterliegen, ist dennoch die Beachtung aller immissionsschutzrechtlichen Aspekte wichtig, um einer möglichen späteren Betriebseinschränkung, z.B. als Folge von Nachbarklagen oder behördlichen Auflagen, vorzubeugen.
Das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes im Bereich des Immissionsschutzrechts umfasst unter anderem:
- Beratung bei Anlagengenehmigungsverfahren nach BImschG
- Einwendungen und Klagen gegen Anlagengenehmigungen
- Abwehr von Immissionen im Bereich des Nachbarrechts
- Abwehr unzulässiger Beeinträchtigungen
- Beratungen und Überprüfungen der Voraussetzungen zu Anlagen im Allgemeinen
- Überprüfen der Voraussetzungen verschiedener Genehmigungen sowie Rechtsbehelfe bei Ablehnung
- Überprüfen von Vorbescheiden sowie ggf. Rechtsbehelfe bei Ablehnung
- Überprüfen von Untersagungen sowie ggf. Rechtsbehelfe dagegen
- Überprüfen von Beseitigungsanordnungen und Rechtsbehelfe hiergegen
- Überprüfung und Beratung im Bereich Luftqualität
- Überprüfung und Beratung im Bereich der Lärmminderung
Immobilienrecht
Beratung bei Bau, Kauf, Vermögensanlage
Wenn es um Immobilien geht, sind juristische Probleme oft nicht weit entfernt. Daher unterstützen und vertreten wir alle Personen, die Bauvorhaben geplant haben oder anderweitig mit Immobilien in Berührung kommen. Für eine fachliche Beratung durch uns ist es unerheblich, ob Sie dabei als Käufer, Verkäufer, Bauträger, Entwickler von Immobilienfonds, Verwalter oder Sicherungsgeber beteiligt sind. Wer sich bereits beim Vertragsentwurf optimal beraten lässt, kann viele potenzielle Auseinandersetzungen proaktiv vermeiden.
Wenn es um das Vermakeln von Immobilien geht, beraten wir die Vertragsparteien eines Maklervertrages sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen sowie bei der Erstellung und Vermittlung von Miet- und Immobilienkaufverträgen.
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, klären wir für Sie, ob und wie es den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Bauordnung und Bauplanung genügt. Wir unterstützen Sie bei allen verwaltungsrechtlichen Fragen, damit die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung zur Errichtung und Nutzung der Immobilie erteilt wird. Wir beraten Sie in Bezug auf das Architektenrecht - insbesondere über die Leistungspflichten und Honoraransprüche des Architekten.
Beim Kauf einer bereits errichteten Immobilie können Sie durch unsere Beratung Risiken vermeiden, die sich aus früherer Nutzung, den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben. Darüber hinaus prüfen wir für Sie Vertragswerke zur Finanzierung einer Immobilie, um Sie vor Schaden durch die Unterzeichnung zu schützen. Dazu zählen Verträge über die Kreditgewährung und -sicherung, Bürgschaften, Grundschulden und Forderungsabtretungen.
Folgende Schwerpunkte betreuen wir für unsere Mandanten:
- Baurecht
- Mietrecht
- Nutzung von Immobilien
- Bau-Genehmigungsverfahren
- Behördliche Verfügungen
- Projektentwicklung
- Immobilienverkauf
- Immobilienverwertung
- Grundschulden
- Forderungsabtretung
Internationales Privatrecht
Eine fortschreitende Globalisierung und Mobilität unserer Gesellschaft führt zu immer mehr grenzüberschreitenden Kontakten. Wir verbringen unseren Urlaub im Ausland, wir bestellen Waren bei ausländischen Produzenten. Viele Deutsche heiraten jedes Jahr eine ausländische Partnerin oder einen ausländischen Partner.
Einige Millionen Menschen ausländischer Nationalität leben in Deutschland. Sie schließen Verträge des täglichen Lebens und betreiben hier ihre Geschäfte.
Die Handelsbeziehungen deutscher Firmen erstrecken sich über den gesamten Globus. Das internationale Privatrecht hilft dann bei der Frage, welches Recht anzuwenden ist.
Das internationale Privatrecht umfasst die Gesamtheit nachfolgender Fachbereiche:
Personenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Vertragsrecht
Gesellschaftsrecht
usw.
Typische Fragen, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen:
- Vertragsabschlüsse mit Partnern im Ausland,
- Unternehmensgründungen im Ausland,
- Rechte an Gegenständen internationaler Vertragsbeziehungen,
- internationales Familienrecht,
- internationales Erbrecht
- Probleme der Sicherung und Einziehung von Forderungen im internationalen Rechtsverkehr.
Internationales Recht
Für länderübergreifende Angelegenheiten
Die Welt rückt zusammen. Sprichwörtlich immer näher sind uns andere Länder und andere Völker durch immer perfektere Verbindungen wie Flugverkehr, Straßen, Schiffsverbindungen und natürlich auch das Internet. Auch der globalisierte Handel führt zu immer mehr grenzüberschreitenden Kontakten. Geschäfte mit ausländischen Anbietern und Bezahlung über Grenzen hinweg sind Normalität.
In diesem Zusammenhang entsteht auch eine Vielzahl neuer Rechtsprobleme, bei denen nicht durchgängig nationales Recht zum Einsatz kommt. Vielmehr ist es die Konstellation des Einzelfalls, die Erfahrung und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erfordert. Ganz gleich, ob im Urlaub im Ausland ein juristischer Fall entstanden ist oder ob Ausländer in Deutschland eine Wohnung mieten, eine Ehe mit einem deutschen Partner schließen oder eine Handelsbeziehung etablieren - ein anwaltlicher Rat vom Fachmann hilft manches Problem zu lösen oder zu vermeiden.
In allen diesen Fällen treffen oft sehr unterschiedliche Privatrechtsordnungen aufeinander, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Das internationale Privatrecht hilft dann bei der Frage, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist. So verwundert es nicht, dass viele bisherige europäische Harmonisierungsvorschriften zum Bereich des internationalen Zivilprozessrechts gehören. Auf die Frage nach dem zuständigen Gericht und der Vollstreckbarkeit deutscher Gerichtsentscheidungen im Ausland geben diese Regelungen bereits weitreichende Antworten.
Sprechen Sie mit unserer Kanzlei, wenn Sie Fragen zum internationalen Recht haben. Wir setzen unsere Erfahrung ein, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen oder bereits im Vorfeld von Auseinandersetzungen Probleme zu lösen.
Bereiche, in denen wir Sie unterstützen:
- Privatrechtliche Beziehungen
- Internationales Personenrecht
- Internationales Familienrecht
- Internationales Erbrecht
- Internationales Vertragsrecht
- Internationales Gesellschaftsrecht
- Internationales Handelsrecht
Internetrecht
Welt-Weit-Wachsam
Internetrecht oder Onlinerecht dienen als Oberbegriffe für alle rechtlichen Probleme, die aus der Verwendung des Internet entstehen können. Internetrecht ist kein eigenes klassisches Rechtsgebiet wie Strafrecht, Zivilrecht oder öffentliches Recht. Internetrecht ist vielmehr eine Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten im Zusammenhang mit der Nutzung des World Wide Web. Auch wenn es heute noch mancher Nutzer glaubt - das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn es scheinbare Anonymität bietet und grenzüberschreitende Handel oder das Ersteigern von Waren und Dienstleistungen ermöglicht.
Unsere Kanzlei hat einen besonderen Schwerpunkt im Internetrecht. Nur wer sich an die Geschwindigkeit und Dynamik des weltumspannenden Netzes mit seinen Technologieschüben anpasst, kann auf die veränderten Umgebungsbedingungen richtig reagieren. Das ist für den Laien kaum überschaubar. Und weil im Internet die Klassische Trennung zwischen Konsument und Dienstanbieter verwischt, ist rechtliche Unterstützung oft dringend angeraten. Nicht umsonst haben es sich einige ‚Spezialisten' zur Aufgabe gemacht, Internetanbieter aus den unterschiedlichsten Gründen gebührenpflichtig abzumahnen.
Ein Quell regelmäßiger Auseinandersetzungen ist daneben der gesamte Bereich des Handels - von der Internetauktion bis zu Shops und Tauschbörsen. Hier geht es - wie im normalen Leben - oft um Lieferung, Abnahme, Zahlung und Mängelfreiheit. Aber es geht auch darum, ob und ggf. wann überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Verträge, die zwischen den Parteien im Netz per e-mail abgeschlossen werden, verwandeln Willenserklärungen während der Übertragung in elektronische Bits und Bytes. Daher wird es schwierig, die Identität einer Person bei der Kontaktaufnahme im Netz sicher zu verifizieren. Die übermittelte Identität basiert zunächst allein auf der Behauptung des Absenders. Damit sind weder der Vertragspartner noch dessen Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses sichergestellt, denn es ist kaum nachzuweisen, wer den Computer zur Datenübertragung genutzt hat.
Bei der rechtlichen Einordnung von e-mails sind Vergleiche mit der Kommunikation per Telefon oder Fax kaum möglich, obwohl auch hier der Austausch elektronisch verschlüsselter Willenserklärungen vorliegt.
Diese wenigen Beispiele sollen Ihnen aufzeigen, dass das Internetrecht keineswegs trivial ist. Nutzen Sie unsere Erfahrungen - auch wenn Sie eine vermeintlich unbegründete Abmahnung erhalten.
Typische Bereiche, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen:
- E-Commerce
- Handelsrecht
- Internethandel
- Fernabsatzgesetz
- Telemediengesetz
- Urheberrecht
- Medienstaatsvertrag
- Medienrecht
- Wettbewerbsrecht
- Strafrecht
- Domainrecht
IT-Recht
Das IT-Recht fasst die Teilbereiche verschiedener Rechtsgebiete zusammen, die speziell für die Informationstechnologien Bedeutung haben, z.B.:
- das Internetrecht,
- das E-Commerce-Recht,
- das Domainrecht,
- das Software-Recht,
- das Wettbewerbsrecht und
- das Urheberrecht.
Der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts umfasst im IT-Recht insbesondere das Erstellen und Überprüfen von Verträgen aus den Bereichen:
- Informationstechnologie (Software, Hardware sowie Dienstleistungen),
- Software (Individualsoftware, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung)),
- IT-Projekte,
- Outsourcing.
Alle genannten Verträge beruhen grundsätzlich auf den allgemeinen und besonderen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Besondere bei Verträgen aus dem IT-Recht ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass in diesen Verträgen die technischen Besonderheiten der Informationstechnologien sowie die speziellen Businessmodelle der IT-Branche umgesetzt werden müssen.
Hierfür ist es unerlässlich, dass sich der Rechtsanwalt in folgenden Bereichen Wissen angeeignet hat:
- Im Vertragsrecht (Online-/Mobile Business), einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB (Verbraucherverträge = B2C - Business-to-Consumer, Verträge zu Internetauktionen, Internetplattformen, Web 2.0, Communities und Verträge zwischen Unternehmen (B2B Business-to-Business)),
- im Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
- im Immaterialgüterrecht, Kennzeichenrecht, Domainrecht,
- im Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz (TMG) und der Sicherheit der IT-Technologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen,
- im Telekommunikationsgesetz (TKG),
- im Recht der öffentlichen Vergabe von Leistungen (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
- in internationalen Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht (IPR) ,
- im Strafrecht,
- in der Verfahrens- und Prozessführung.
Der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts umfasst im IT-Recht des Weiteren die Abwehr und Verfolgung von urheber- und wettbewerbsrechtlich relevanten Verletzungshandlungen im Internet.
Urheberrechtsrelevante Verletzungshandlungen im Internet:
Die Rechte des Schöpfers (= Urheber) eines Werkes sind geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Viele Handlungen und Vorgänge im Internet berühren die Rechte des Urhebers an seinem Werk. Erfolgt eine Handlung ohne das Einverständnis des Urhebers, so hat dieser Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Folgende Handlungen im Internet stellen urheberrechtsrelevante Verletzungen dar:
- Uploading
(= Hochladen von Content vom eigenen Rechner des Nutzers auf einen mit dem Internet angeschlossenen Server); dies stellt urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dieses Contents dar, gem. § 16 UrhG, und ggfs. gleichzeitig ein öffentliches Zugänglichmachen (Anbieten), gem. § 19a UrhG.
- Downloading
(= Herunterladen von Content von einem mit dem Internet angeschlossenen Server auf den eigenen Server); dies stellt urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dieses Contents dar, gem. § 16 UrhG. Ein Anbieten gem. § 19 a UrhG erfolgt jedoch nicht, außer bei einem sog. Filesharingsystem, bei welchen während des eigenen Downloads auch gleichzeitig die bereits erhaltenen Daten anderen angeboten, also upgeloadet werden.
- Bereithalten zum Abruf auf einem Server
Dies stellt einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Urhebers gem. § 15 Absatz 2 UrhG dar.
Wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen im Internet:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches den Wettbewerb unter konkurrierenden Firmen regelt, findet grundsätzlich auf alle Erscheinungsformen des Internet Anwendung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich das Angebot (auch) an den deutschen Verbraucher wendet.
Zu den wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen gehören z.B.
- Spamming,
- Verstöße gegen die Impressumspflicht,
- das Domain-Recht und
- das unerlaubte Setzen von Framings (= Verknüpfung der eigene Homepage mit einer anderen, so dass Fotos auf der eigenen Seite in einem Rahmen erscheinen und den Anschein erwecken, sie seien Bestandteile der eigenen Seite).
Der Geschädigte einer wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung hat einen Anspruch auf Beseitigung und, im Falle der Wiederholungsgefahr, einen Anspruch auf Unterlassung dieser Verletzungshandlung. Zudem kann er bei vorsätzlichen oder auch fahrlässigen unlauteren geschäftlichen Handlungen und den dadurch resultierenden unzumutbaren Belästigungen von den Mitbewerbern, welche diese unlauteren geschäftlichen Handlungen vornehmen, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen.
Jagdrecht
Mit Know-how überzeugen
Beim Thema Jagdrecht hat beinahe jeder Leser sofort bestimmte Vorstellungen im Kopf. Es geht zum einen um das Recht, die Jagd auszuüben. Gleichzeitig betrachtet ein Landwirt, dessen Felder von Wild beschädigt wurden, die Jagd aus seinem speziellen Blickwinkel. Ihm geht es verständlicherweise um den Ersatz des entstandenen Schadens durch den Jagdpächter. Jagd kann aber auch bedeuten, dass Unbeteiligte durch den Jäger oder seinen Jagdhund in einen Jagdunfall verwickelt werden. Diese und eine Vielzahl weiterer Themen erfordern Spezialkenntnisse, denn manche Regelung hat sich im Laufe der Jahrzehnte oder Jahrhunderte entwickelt und muss auch heute noch aus dieser speziellen Perspektive betrachtet werden.
Das Jagdrecht reduziert sich nicht allein auf Bundesjagdgesetz (BJagdG) und die Landesjagdgesetze. Es umfasst viele weitere Rechtsnormen, die sich mit dem Jagdwesen befassen. Dies sind beispielsweise Rechts- und Ausführungsverordnungen, Erlasse und Satzungen zu den gesetzlichen Vorgaben. Daneben kommen andere gesetzliche Vorschriften außerhalb der Jagdgesetze zur Anwendung. Sie nehmen beispielsweise Bezug auf die Jagdausübung oder Jagdwilderei, um nur zwei zu nennen.
Zu unseren Schwerpunkttätigkeiten gehört die Interessenvertretung unserer Mandanten in Angelegenheiten von Wild- und Jagd-Schadensersatz. Sprechen Sie mit unserer Kanzlei, wenn Sie Fragen oder Streitigkeiten im Bereich des Jagdrechts haben. Das betrifft Jäger und andere Betroffene gleichermaßen. Oft hilft hier schon unser hohes Maß an Expertise, um auf dem Beratungs- und Verhandlungsweg manchen Rechtsstreit zu vermeiden.
Neben den Bereichen des Schadensersatzes und der Jagdhaftpflicht vertreten wir unsere Mandanten auch, wenn es darum geht, Jagdpachtverträge und Gesellschaftsverträge abzuschließen oder durchzusetzen.
Wer eine Waffe führt, muss besonderen Ansprüchen gerecht werden. Wir vertreten daher Jagdscheininhaber und Inhaber von Waffenbesitzkarte und Waffenschein gegenüber den zuständigen Sicherheitsbehörden. Sollte es im Zusammenhang mit dem Führen einer Waffe zu Ordungswidrigkeits- oder Strafverfahren kommen, wahren wir Ihre Interessen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
- Jagdrecht
- Waffenrecht
- Jagdpachtvertrag
- Wildschaden
- Waldrecht
- Forst- und Landwirtschaftsrecht
- Naturschutz
- Umweltrecht
- Jagdhaftpflicht
- Versicherungsrecht
- Haftungsrecht
- Rechtsschutzversicherung
Jugendstrafrecht
Sturm- und Drangzeit – bisweilen mit fatalen Folgen
Statistisch betrachtet, begehen Kinder (unter 14 Jahren) 6,6%, Jugendliche (14-17 Jahre) 13,0% und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) 10,2% aller Straftaten. Der Überschwang der Jugend und oft auch der so genannte ‚falsche Umgang' führen mitunter zu Handlungen unter und mit Jugendlichen, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Gleichwohl ist in unserer Kultur festgeschrieben, dass Jugendliche und Heranwachsende Straftäter mit Eintritt der Strafmündigkeit (ab 14 Jahren) entsprechend ihrer persönlichen Reife und der Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen, bestraft werden.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt uneingeschränkt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Für 18 bis 20-jährige können im Einzelfall bestimmte Vorschriften ebenfalls noch angewendet werden. Der Vorteil des Jugendstrafrechts ist offensichtlich: In der Regel wird deutlich milder bestraft, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei der Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die bei vielen jungen Menschen aus allen Gesellschaftsschichten während der Adaption in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können. Daher verfolgt das Jugendstrafrecht nicht primär das Ziel des Bestrafens, sondern bezweckt die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden.
Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Jungendliche und Heranwachsende in solchen Extremsituationen zu begleiten und zu vertreten. Häufig lässt sich auf diese Weise das Strafmaß reduzieren und Jugendstrafen vermeiden.
Sprechen Sie uns in jedem Fall an, wenn polizeiliche Vernehmungen anstehen!
Typische Delikte mit Unterstützungsbedarf:
- Ladendiebstahl
- Sachbeschädigung
- Körperverletzung
- Beförderungserschleichung
- Erpressung
- Betrug
- Straßenverkehrsdelikte
- Fahren ohne Führerschein
- Drogendelikte
- Alkoholmissbrauch
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Kaufrecht
Damit Sie sich an Ihrem Kauf erfreuen können
Kaufen ist doch so alltäglich und so selbstverständlich, oder? Trotzdem entstehen gerade hier vielfältige Auseinandersetzungen. Der Kauf betrifft prinzipiell bewegliche Sachen ebenso wie Immobilien. Das Kaufrecht regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Kaufverträgen. Häufig geht es um fehlerhafte Kaufsachen und die Gewährleistung. Seit 2002 gilt ein in wesentlichen Teilen überarbeitetes Kaufrecht, dass die über 100 Jahre alten Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) teilweise grundlegend verändert hat.
Selbst wer vertragliche Vereinbarungen in seinem Leben weitestgehend vermeiden will, kommt um einen Vertrag für eine neue Wohnung, ein neues Auto oder auch nur beim Wechsel zu einem neuen Mobilfunkanbieter nicht herum. Ein Vertrag regelt ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen. Hier werden Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich festlegt. Es gilt der prinzipielle Rechtsgrundsatz Pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden). Er verdeutlicht, wie bindend Verträge sind und wie wichtig eine genaue Kenntnis des vereinbarten Vertragsinhalts ist.
Daher gilt unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit einem erfahrenen Anwalt, wenn Sie weit reichende Verträge abschließen, denn mögliche negative Folgen können Ihre schlimmsten Befürchtungen unter Umständen noch übertreffen. Am sinnvollsten ist es, das Vertragswerk schon vor der Unterzeichnung überprüfen zu lassen. Auch im Nachhinein besteht aber die Chance, Klauseln zu verändern oder den Vertrag für (teil-) nichtig zu erklären. Dabei gilt: „Je früher, desto besser". Je länger Sie unbefriedigende Verträge einfach laufen lassen, desto schwieriger wird die Vertragsanfechtung. So beträgt die Anfechtungsfrist selbst bei arglistiger Täuschung beispielsweise nur ein Jahr.
Stichwort für Auseinandersetzungen im Kaufrecht:
- Kaufvertrag
- Immobilienkaufvertrag
- Grundstückskaufvertrag
- Mängel der gekauften Sache
- Garantie
- AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
- Fernabsatzvertrag
- Versicherungsvertrag
- Haustürgeschäft
- Verbraucherdarlehensvertrag
- Teilzahlungsgeschäft
- Ratenlieferungsvertrag
- Dauerschuldverhältnis
- Gewährleistung
- Minderung
- Wandlung
- Verbrauchsgüter
- Verjährung
- Rückgriffsanspruch
Kirchenrecht
Kirchenrecht ist das von Religionsgemeinschaften selbst gesetzte interne Recht. Entgegen dem Wortlaut betrifft das Kirchenrecht nicht nur die Kirchen, sondern alle Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Aus den Rechtsstaatsprinzip und den Grundrecht der Religionsfreiheit ergibt sich, dass in Deutschland Religionsgemeinschaften das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dieses Recht ist im Grundgesetz verankert (Art. 140 GG). Hat die jeweilige Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist ihr internes Kirchenrecht zugleich öffentliches Recht. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Rechtsetzungsbefugnis der Religionsgemeinschaften sei nicht vom Staat abgeleitet oder verliehen, sondern originär ist.
Vom „Kirchenrecht" wird das „Staatskirchenrecht" unterschieden. Das Staatskirchenrecht ist nicht innerkirchliches, sondern staatliches Recht, das sich mit dem Status der Religionsgemeinschaften befasst.
Das Kirchenrecht regelt zunächst inneren Aufbau und Organisation der Religionsgemeinschaft (Mitgliedschaft, Kirchengemeinden, Leitungsorgane), also ihre Verfassung. Auf dieser Grundlage können kirchliche Gesetze und Verordnungen ergehen, die sich mit den unterschiedlichsten Themen befassen, beispielsweise Liturgie und Gottesdienstablauf („Agende"), Kasualien („Lebensordnungen"), Vermögensverwaltung und Steuern, Glocken-, Orgel- und Bauwesen, Dienstrecht und mehr.
Eine Besonderheit des römisch-katholischen Kirchenrechts ist das Eherecht samt kirchlichen Ehegerichten, das die evangelische Kirche nicht kennt. Die meisten evangelischen Kirchen verfügen dagegen über eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit und Disziplinargerichtsbarkeit.
Für eine große Zahl von Arbeitnehmern in Diakonie und Caritas ist vor allem das kirchliche Arbeitsrecht von großer praktischer Relevanz.
( M.D. )
Leasingrecht
Leasingverträge haben grundsätzlich einen ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der bekannten Miete unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungsleistung und Instandsetzungsleistung bzw. die Durchsetzung der Gewährleistung auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die sogenannte Sachgefahr und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische" Mietverträge, welche zahlreichen Beratungsbedarf in sich bergen.
Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an einen Dritten veräußert. Die Veräußerung an den Leasingnehmer sollte in jedem Falle vorab unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unsere Klienten sind vor allem Gewerbetreibende, aber auch Privatkunden.
Man unterscheidet das sogenannte Finanzierungsleasing und das Operative Leasing. Während das Finanzierungsleasing die Miete sowie eine Kaufoption umfasst, bezieht sich das Operative Leasing nur auf die Miete.
Einem Leasingnehmer können sich zahlreiche Fragen stellen, welche diesem bei Abschluss des Vertrages nicht gegenwärtig waren. Hier beraten wir Sie gerne. Nur Beispielhaft stellen wir einige Tatsachen vor, welche das Leasingverhältnis betreffen:
Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeiten für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung oder plötzlichem dringenden Geldbedarf.
Die Gesamtkosten des Leasing sind, betrachtet man den gesamten Nutzungszeitraum, in der Regel höher als bei einem fremdfinanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch einen Gewinn erwartet.
Der Leasingnehmer muss die Leasingraten auch bei Nichtnutzung weiterhin zahlen (Bindung an die Vertragslaufzeit).
Bei juristischen Streitigkeiten, z. B. aus den Bereichen Garantien und Gewährleistung kommt das Dreiecksverhältnis Leasinggeber-Leasingnehmer-Hersteller zum Tragen. Der Leasingnehmer muss unter Umständen Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller sozusagen „auf eigene Rechnung" geltend machen. Eine Einstellung von Zahlungen an den Leasinggeber ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich.
( M.D. )
Markenrecht
Die Marke macht’s
Eine Marke ist ein starkes Element im Geschäftsalltag. Mit Ihr verbindet man im Idealfall ganz bestimmte Wertvorstellungen. Jede Marke ist damit ein begehrenswertes immaterielles Wirtschaftsgut und gleichzeitig Marketinginstrument, insbesondere, wenn es um Konsumentenprodukte geht. Eintragung und Schutz einer Marke stehen daher im Interesse der Unternehmen, die Eigentümer einer Marke sind. Unter dem Schutz des Gesetzes stehen Marken, geschäftliche Bezeichnungen sowie geografische Herkunftsangaben. Und ohne juristischen Beistand tun sich bei der Nutzung einer Marke möglicherweise Hindernisse auf, die sich leicht vermeiden lassen.
Marken stehen für Produkte oder Dienstleistungen und ordnen diese einem bestimmten Unternehmen zu. Im Markenrecht geht es häufig um die Entstehung der Marke mit den zugehörigen Recherchen und Anmeldungen. In der Folge entsteht manches Problem bei Absicherung oder Erhalt der Marke. In Deutschland ist ein Schutz für angemeldete und eingetragene Marken ebenso möglich wie für Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr durch regelmäßige Benutzung eine gewisse Bedeutung erworben haben.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Markenrechts:
- Überprüfung der Markenzeichen auf Eintragungsfähigkeit
- juristische Beratung bei der Suche nach einer passenden Marke
- vorgeschaltete Markenrecherche senkt das Konfliktpotential
- Wortmarke, Bildmarke, Formmarke
- Beratung und Vertretung bei Markeneintragungs-Widerspruch
- Beratung und Vertretung bei Lizenzverträgen
- Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Klagen und deren Abwehr
- Verteidigung in Markenstrafsachen
Mediation
Mediation, abgeleitet aus dem lateinischen für „Vermittlung“, ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten neutralen Person, dem sogenannten Mediator, zu einer gemeinsamen Lösung ihres Konflikts in Form einer Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
Wichtig ist, dass der Mediator bei dem Mediationsverfahren keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts trifft, sondern lediglich für den Ablauf des Verfahren verantwortlich ist. Der Ausgang des Mediationsverfahrens soll somit alleine von den Konfliktparteien bestimmt werden.
Die anwaltliche Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten. Hierbei ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, den streitenden Parteien als außenstehender und unparteiischer Dritter zu helfen, zu einer gemeinsamen Lösung des Konflikts zu finden. Hierbei kann der Rechtsanwalt als Mediator auch in fachlichen Fragen zur Seite stehen, wobei auch hierbei die Unparteilichkeit des Mediators gewahrt bleibt.
Die folgenden Chancen und Vorteile hat ein Mediationsverfahren:
- In der Mediation gibt es keine Verlierer.
- Die Mediation eröffnet neue Blickwinkel und hat hierdurch nachhaltige Wirkungen.
- In der Mediation werden Konflikte interessengerecht und zukunftsgerichtet gelöst.
- Auch bei der Mediation handelt es sich um ein vertrauliches Verfahren.
- Die Mediation bietet neue Möglichkeiten der Kommunikation.
- Die Mediation lässt den Parteien ihre Eigenverantwortlichkeit.
- Eine Mediation bringt Zeitgewinn und Kostenersparnis.
Eine Mediation ist nicht immer sinnvoll. Lediglich dann, wenn alle Beteiligte des Konflikts bereit sind, gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, bietet sich eine Mediation an.
Insbesondere dann, wenn auf lange Sicht persönliche oder geschäftliche Beziehungen erhalten bleiben sollen ist eine Mediation – im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Fronten dann meist bereits verhärtet sind – sehr empfehlenswert.
Wesentliche Anwendungsfelder der Mediation und Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Mediator sind Konflikte
- in oder zwischen Unternehmen/Organisationen
- zwischen Unternehmen und Kunden
- im Arbeitsleben
- im öffentlichen und privaten Baurecht
- in Erbschaftsangelegenheiten
- in der Unternehmensnachfolge
- im Miet- und Nachbarschaftsbereich
- im Umwelt- und Planungsrecht
- im öffentlichen Bereich/Schule/Verwaltung
- in Familien
Medizinrecht
Wenn es um Leben und/oder wirtschaftliche Existenz geht
Das Medizinrecht ist ein weites Feld, das in jedem Fall ein besonderes Know-how und Einfühlungsvermögen von Anwälten erfordert.
Arzthaftung und Arzthaftungsrecht
Zum einen betrifft es Bereiche von Behandlungsfehlern über Kunstfehler bis zum echten Ärztepfusch. In jedem Fall sind dadurch immer Menschen betroffen, manchmal sogar ihr Leben. In solchen Situationen, die geprägt sind von Wut oder Verzweiflung, ist ein fundiert beratender Rechtsbeistand Stütze und Hilfe zugleich. Dann lässt es sich leichter ertragen, dass ein möglicher Verursacher der Gesundheitsbeschädigung oft hart und abweisend reagiert.
Wir tragen unseren Teil dazu bei, Ihre Ungewissheit zu beseitigen. Wir erklären Ihnen, wie es beruflich und familiär weitergehen kann und wir vertreten Ihre Interessen, notfalls auch vor Gericht.
Recht der Mediziner
Zum anderen betrifft das Medizinrecht auch die Seite der Mediziner. Jeder, der im weiten Feld der Medizin tätig ist, steht täglich einer unüberschaubaren Masse an alten und neuen Gesetzen, Verordnungen und Reformen gegenüber. Sie alle zu kennen, bzw. zu berücksichtigen ist für den juristischen Laien nicht einfach.
Daher ist eine fundierte Beratung mit Fachwissen um den medizinischen Berufsstand unabdingbar. Wir geben Tipps vom Berufsstart an und erklären Ihnen, wie Sie Fallen umgehen, die möglicherweise Ihre berufliche Existenz gefährden können.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Medizinrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Arzthaftung
- Behandlungsfehler
- Kunstfehler
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Ständerecht
- Ärztliche Kooperationen
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Beratung hilft Streit vermeiden
Die Miete, insbesondere von Wohnraum und Geschäftsräumen, bietet immer wieder Anlass für sehr viele Streitigkeiten, die in der Regel besser und schneller geklärt werden können, wenn Sie sich direkt von einem Anwalt beraten lassen. Dann können Sie sicher sein, dass Sie sich richtig verhalten.
Das Mietrecht regelt im Allgemeinen einzelne Fragen hinsichtlich eines bestehenden Mietvertrages zwischen dem Mieter und dem Vermieter.
So ist es für den Mieter beispielsweise wichtig, wann eine Wohnung mangelhaft ist und unter welchen Umständen er berechtigt ist eine Miete zu kürzen. Eine andere häufig gestellte Frage betrifft die Möglichkeit, vor Ablauf einer Kündigungsfrist auszuziehen, wenn ein Nachmieter gestellt wird. Oder: Welche Rechte leiten sich aus dem Mietvertrag her? Wurden die Nebenkosten bzw. Betriebskosten korrekt abgerechnet?
Der Vermieter hat naturgemäß größtes Interesse an einer regelmäßigen und pünktlichen Mietzahlung oder auch daran, wann und in welchem Zustand der Mieter bei ordnungsgemäßer Kündigung die Wohnung zu verlassen hat. Oder: War der Mieter berechtigt, seine Miete zu kürzen? Darüber hinaus ist es häufig mit Problemen verbunden, Mieterhöhungen durchzusetzen, wenn wichtige Voraussetzungen übersehen werden.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie auf Wunsch in allen Bereichen des Miet- und Pachtrechts. Dazu gehört beispielsweise die Prüfung von befristeten und unbefristeten Pacht- und Mietverträgen sowie die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten - gerichtlichen oder außergerichtlichen.
Wichtige Themen rund ums Mietverhältnis:
- Mietvertrag - Gestaltung und Beratung
- Mieterhöhung
- Mängel an der Mietsache
- Nebenkostenabrechnung
- Betriebskosten
- Kündigung
- Nachmieter
Nachbarschaftsrecht
Das Nachbarrecht ist ein Teil des Sachenrechts. Es besteht aus all den Rechtsnormen, die das Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum frei und nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, regeln, aber auch einschränken.
Im Nachbarschaftsrecht geht es demnach um eigentumsschützende Vorschriften unter Berücksichtigung der angrenzenden Grundstücksflächen des Nachbarn und der damit verbundenen Rechte. Hierbei müssen die beiderseitigen und wechselseitigen Interessen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücksflächen berücksichtigt werden.
Das Nachbarrecht ist geregelt in §§ 903 ff. BGB und wird durch die Ausführungsgesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) ergänzt. Auf Landesebene bestehen in vielen Bundesländern öffentlich-rechtliche Normen für die Einhaltung der jeweilig landesspezifisch einzuhaltenden nachbarrechtlichen Besonderheiten.
Der Tätigkeitsumfang umfasst unter anderem nachfolgende Bereiche des Nachbarschaftsrechts:
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei:
- Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche etc.
- Besitzstörung
- Unterlassungsansprüche bei Störungen durch den Grundstücksnachbarn
Notar
Ihr neutraler Berater
Den Notar kennen leider viele Menschen nur im Zusammenhang mit der Beurkundung von Immobilienverkäufen. Dabei gibt es viele Bereiche im täglichen Leben, in denen ein Notar Sie dabei unterstützt, Ihre Interessen in rechtlich einwandfreier Form darzustellen und zu beurkunden.
Auf der einen Seite vertritt der Notar den Staat. Dass er Träger eines öffentlichen Amtes ist, erkennen Sie unter anderem an dem Amtsschild mit dem Landeswappen. Auf der anderen Seite unterstützt Sie der Notar bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Jeder Notar fungiert damit als Mittler zwischen den Interessen der beteiligten Parteien. Er ist nicht Vertreter einer Seite, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Somit gehört es auch nicht zu den Aufgaben der Notare, autoritär wie ein Richter über Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte zu entscheiden.
Das gilt auch für so genannte Anwaltsnotare, die Aufgaben eines Rechtsanwalts ebenso wahrnehmen wie die eines Notars. Hier gibt es sehr strenge Regelungen, um die Neutralität sicherzustellen. Um jeden Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu zerstreuen, darf kein Notar in einer Angelegenheit tätig werden, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion - beispielsweise als Anwalt - tätig war. Ein Anwaltsnotar darf auch keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der beispielsweise ein Sozius von ihm bereits als Rechtsanwalt tätig war. Die Neutralität hat hier höchsten Stellenwert. Sie können daher sicher sein, immer gut beraten zu werden.
Tätigkeitsfelder der Notare
Jeder Notar ist in erster Linie zuständig für alle Arten von Beurkundungen. Dazu gehört beispielsweise die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Auch Ehe-, Erb- und Immobilienverträge müssen von den Notaren beurkundet werden. Darüber hinaus beurkunden Notare Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können auch die Vermittlung von Nachlassauseinandersetzungen vornehmen. Daneben beraten Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und können als Schiedsrichter fungieren, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren sowie Eide abnehmen.
Und dass guter Rat nicht immer teuer sein muss, zeigen Beispiele aus der gesetzlich reglementierten Kostenordnung, die für alle Notare gilt:
- Die Notarkosten für die Beurkundung eines Testaments bei einem Vermögen von 50.000 € betragen etwa € 160,-
- Die Notarkosten für den Kauf einer Eigentumswohnung im Wert von € 100.000,- liegen bei etwa € 650,-
- Die Anmeldung zum Handelsregister bei Gründung einer GmbH mit € 25.000,- Stammkapital kostet etwa € 470,-
Bei allen Beurkundungen gehören Beratung und Entwurfsfertigung stets zu den pauschalen Leistungen.
Typische Tätigkeitsbereiche eines Notars:
- Immobilien
(Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden) - Ehe, Partnerschaft und Familie
(Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption) - Erbe und Schenkung
(Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag) - Unternehmen
(Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung) - Vorsorgevollmacht
(Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung) - Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
(Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit)
Öffentliches Recht
Öffentliches Recht ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen Organen der öffentlichen Gewalt und dem einzelnen Bürger sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander regeln. Darüber hinaus umfasst das öffentliche Recht alle Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktionen des Staates betreffen.
Das öffentliche Recht ist komplex und vielgestaltig. Es umfasst unter anderem Staatsrecht, Völkerrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht sowie das gesamte Verwaltungsrecht. Strafrecht wird de facto als eigenständige Disziplin behandelt. Sozialrecht und Steuerrecht haben wegen ihres Umfangs ebenfalls eine gewisse Autonomisierung erfahren.
Aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit der Materie haben Bürger, die in einer Rechtsfrage mit dem Staat in Berührung kommen, einen hohen Bedarf an qualifizierter Betreuung. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf öffentliches Recht und kann Sie bei der Lösung Ihres individuellen Falles kompetent beraten. Im Falle eines Rechtsstreits vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht.
Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht
Im Gegensatz zu öffentlichem Recht regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Öffentliches Recht tritt dann in Kraft, wenn die entscheidende Rechtsnorm ein öffentliches Organ zwingend berechtigt oder verpflichtet. Die Einordnung einer Streitigkeit in Privatrecht oder öffentliches Recht ist ausschlaggebend für die Zuständigkeit der Gerichte.
Wir beraten Sie unter anderem in folgenden Bereichen des öffentlichen Rechts:
- Völkerrecht, darunter:
o Allgemeines Völkerrecht
o Menschenrechte
o Wirtschaftsvölkerrecht
o Umweltvölkerrecht - Supranationales Recht
- Staats- und Verfassungsrecht:
o Staatsorganisationsrecht
o Grundrechte
o Staatskirchenrecht - Verwaltungsrecht:
o Allgemeines Verwaltungsrecht
o Besonderes Verwaltungsrecht - Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
Opferrecht
Damit es mal nicht um den Täter geht
Man braucht nur die Zeitung aufzuschlagen, um über strafgerichtliche Prozesse zu lesen. Dort geht es fast immer nur um den Täter. Das trifft insbesondere die Opfer und deren Angehörige. Natürlich muss zunächst einmal jeder Täter nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verurteilt werden.
Aber es gibt auch einige entscheidende Regelungen, die allein dem Opferschutz dienen. Von der Nebenklage im Strafprozess über das so genannte Adhäsionsverfahren, in dem Strafrecht und zivilrechtliche Klage zusammengeführt werden, bis zur Durchsetzung von Forderungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gibt es eine breite Palette von speziellen juristischen Gebieten, zu denen Sie in unsere Kanzlei entsprechende Unterstützung erhalten.
Wer bereits Opfer eines Verkehrsunfalls oder einer Straftat wurde, der wünscht sich neben der Verurteilung des Schuldigen meist auch eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens und ggf. Schmerzensgeld. Das gleiche gilt für Menschen, die durch ein mangelhaftes Produkt oder einen ärztlichen Kunstfehler geschädigt wurden.
Wir beraten Opfer
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie zu Schaden gekommen sind. Wir kümmern uns darum, dass alle denkbaren Schäden in Ihrem Sinne reguliert werden. Dazu gehören Schäden an Ihrer Gesundheit oder an Ihren Sachen ebenso wie Schäden, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Einkommenserwerb entstehen. Wenn ein Unterhalt notwendig wird, treten wir für Ihre Interessen auf. Häufig gibt es überdies juristische Probleme, wenn mehrere Personen einen Schaden verursacht haben und nur schwer zu ermitteln ist, wer zu welchem Anteil daran schuldig oder mitschuldig ist. Da die rechtliche Beurteilung der einzelnen Sachverhalte durch eine ständig wechselnde Rechtssprechung zusätzlich erschwert wird, sollten Sie sich kompetenten Rat einholen. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin.
Opfer häuslicher Gewalt
Wir beraten und unterstützen Sie auch, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind und sorgen dafür, dass die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes in Ihrem Sinne angewendet werden. So kann einem Straftäter, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, verwehrt werden, Ihre Wohnung zu betreten oder sich in Ihrem Umkreis aufzuhalten. Hilfe möglich, wenn Sie mit uns sprechen.
Wir unterstützen Sie unter anderem in folgenden Bereichen des Opferrechts:
- Gewaltschutzgesetz
- Opferschutz
- Nebenklage
- Häusliche Gewalt
- Unterhalt
- Schmerzensgeld
- Schadensersatz
Ordnungswidrigkeitenrecht
Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“, OWiG).
In minder schweren Fällen kann von der zuständigen Ordnungsbehörde anstelle einer Geldbuße nur eine Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es ist auch möglich, dass aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abgesehen werden kann. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung erfolgt neben dem Bußgeld jedoch auch die Anordnung eines Fahrverbots von maximal drei Monaten.
Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. Die Ordnungsbehörde (in Bayern: Sicherheitsbehörde) hat daher, wie die Polizei, die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie wird deshalb auch als Verwaltungspolizei oder als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung der o.g. Maßregelungen.
Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingereicht werden muss (§ 67 OWiG). Der Einspruch kann grds. auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Verwaltungsbehörde prüft, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die ggfs. nach weiteren Ermittlungen entweder das Verfahren einstellt oder die Akten dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zur weiteren Entscheidung vorlegt.
Wird weder ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, noch das Bußgeld entrichtet, können die Behörden aber auch die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen.
Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift unterschiedliche verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen, z.B.:
- das Straßenverkehrsrecht,
- das Melderecht,
- das Ausländerrecht,
- das Gewerberecht,
- das Bau- und das Wasserrecht,
- das Seuchen- , Tierseuchen- und Leichenrecht,
- das Lebensmittelrecht,
- das Abfallrecht und
- das Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht.
Im Ordnungswidrigkeitsrecht umfasst das Aufgabengebiet des Rechtsanwaltes im Wesentlichen:
- Beratung und Verteidigung allen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrechts vor allem bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)in den Angelegenheiten
- Fahrerlaubnis- und Führerschein
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest)
- Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen
- Fahrverbote und Möglichkeiten von deren Absehung
- Verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr mit Unfallfolge
- Verbotswidrige Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr
- Parkverstöße
- Vollstreckung von EU-Bußgeldern
- Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
- LKW-Maut
- Übernahme der Korrespondenz mit Polizei, Behörden und Gerichten
- Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren
- Antragstellung auf Neu- / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
Österreichisches Zivilrecht
Wissen, wie im Nachbarland verhandelt wird
Nicht erst seit dem Beitritt Österreichs zur EU (1995) sind die Verbindungen zwischen Deutschland und Österreich sehr eng. Letztlich haben auch die Rechtssysteme große Ähnlichkeiten, mit langer historischer Tradition. Dennoch gibt es auch Unterschiede. Und da es im geschäftlichen und menschlichen Miteinander stets auch Steine des Anstoßes und für Auseinandersetzungen gibt, ist es mitunter unerlässlich, beide Systeme zu kennen.
Aus dieser Kenntnis ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, wenn es darum geht, beispielsweise zivilrechtliche Verträge zu entwickeln. Bei Bi-lateralen Verträgen lässt sich auf diese Weise manches realisieren, das eben genau die Vorteile innerhalb eines Rechtssystems ausnutzt.
Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, die Unterschiede im Interesse unserer Mandanten herauszuarbeiten und juristisch fundiert aufzubereiten. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit Anwälten aus Österreich zusammen, so dass wir für unsere Mandanten auch in Österreich eine profunde Interessenvertretung sicherstellen können.
Exkurs in die Geschichte:
Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) trat bereits 1812 in Kraft und gilt auch heute noch als wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich. Es ist damit das älteste gültige Gesetzbuch des deutschsprachigen Rechtsraumes. Große Teile des österreichischen Privatrechts sind mittlerweile außerhalb des ABGB in eigenen Gesetzen geregelt. Dennoch ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtssystems. Neben dem französischen Code Civil ist das ABGB die älteste noch in Kraft stehende, von vernunftrechtlichen Gedanken geprägte Zivilrechtskodifikation.
Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das deutsche BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Es war die erste Kodifikation im Privatrecht mit durchgängiger Gültigkeit im gesamten Reichsgebiet. Hier wurde erstmals die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben.
Stichworte für das österreichische Zivilrecht:
- Personenrecht
- Rechtsgeschäft
- Vertrag
- ABGB
- BGB
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Pachtrecht
Das Pachtrecht spielt in Deutschland eine sehr große Rolle. Durch einen Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter während der vereinbarten Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und die daraus hervorgegangenen Früchte zu gewähren und der Pächter verpflichtet, den Pachtzins zu entrichten.
Die gesetzlichen Regelungen zur Pacht finden sich in den §§ 581 – 584 b BGB. Soweit sich in diesen keine spezielleren Vorschriften finden, gelten die Bestimmungen zum Mietrecht - ausgenommen den Vorschriften aus dem sozialen Mietrecht – entsprechend.
Die Landpacht wird eigens durch die §§ 585 – 597 BGB geregelt. Die mietrechtlichen Vorschriften sind hier von der Anwendung ausgeschlossen, weil wegen der besonderen Interessenlage bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gebäude spezielle gesetzliche Regeln zu beachten sind. Der Grund für die rechtliche Sonderstellung findet sich in der zumeist längeren Laufzeit der Verträge, sowie in der saisongebundene Nutzung der Landwirtschaftsflächen und der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung.
Neben den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind bei einigen Vertragsarten auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten, zum Beispiel das Jagdrecht beim Jagdpachtvertrag oder das Kleingartenrecht bei der Verpachtung von Kleingärten.
Der Hauptunterschied des Pachtrechts zum Mietrecht besteht darin, dass neben der Vermietung von Sachen und Gegenständen im Pachtrecht zusätzlich die Möglichkeit der Fruchtziehung vereinbart werden kann und regelmäßig auch wird. In dem Pachtvertrag ist daher nicht nur der Gebrauch der Sachen oder Rechte zu gestatten, sondern auch die Ziehung der Früchte aus der Sache selbst.
Eine weitere Besonderheit beim Pachtvertrag ist, dass das Pachtobjekt sowohl ein körperlicher als auch ein unkörperlicher Gegenstand (z.B. Rechte) sein kann.
Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Pachtrecht sind unter anderem folgende:
- Prüfung der Folgen von Vertragsbruch
- Erstellen, Prüfen und Verhandeln von Pachtverträgen
- Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen
- Durchsetzung von Pachtforderungen
- Durchsetzung von Verbindlichkeiten
- Abwehr unberechtigter Forderungen
- Durchsetzung oder Abwehr von Kündigungen
- Durchsetzung oder Abwehr von Räumungsklagen
- Durchsetzung oder Abwehr von Zwangsräumung
- Vertragliche Anpassung bei Änderungen der wirtschaftlichen Situation
- Vertragliche Anpassung beim Tod eines Vertragsmitglieds.
Patentrecht
Das Patent ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen. Es gibt dem Inhaber das Recht, anderen die Verwendung der patentierten Erfindung zu verbieten, z.B. ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das Patent schützt aber nur die gewerbliche Nutzung der Erfindung. Der Patentinhaber hat nicht das Recht, die private Nutzung der patentierten Erfindung zu unterbinden.
Das Patent bewirkt jedoch, dass gemäß § 9 des Patentgesetzes (PatG) allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung gewerblich zu nutzen. Der Patentinhaber hat also für einen bestimmten Zeitraum - jedoch maximal für 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16 PatG) - die Monopolstellung und somit die alleinige Möglichkeit, seine Erfindung finanziell zu nutzen. Er kann dies selbst tun oder aber Lizenzen vergeben. Dritten ist es in dieser Zeit verboten, ohne die Zustimmung des Patentinhabers die Erfindung herzustellen, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
Eine Erfindung kann nur als Patent geschützt werden, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, wie zum Beispiel der Land- und Forstwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann i.S.v. § 5 Absatz 1 PatG. Es reicht jedoch aus, wenn die Erfindung irgendwie einer praktischen Verwertung zugeführt werden kann. Eine noch so vage Möglichkeit der gewerblichen Nutzung ist normalerweise ausreichend. Nicht notwendig ist, dass man damit Einnahmen erzielen kann.
Ausgeschlossen sind dadurch Patente:
- die nicht funktionieren (Perpetuum mobile),
- die technisch nicht umsetzbar sind,
- bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden.
Das Patentgesetz (PatG) selbst schließt für bestimmte Fälle die Erteilung eines Patents aus:
- Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten,
- Tier- und Pflanzenzüchtungen,
- Chirurgische oder therapeutische Behandlungsverfahren.
Nicht patentierbar sind chirurgische oder therapeutische Verfahren zur Behandlung oder Diagnose von Mensch oder Tier (§ 5 Absatz 2 PatG). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in einem solchen Verfahren angewendet werden sollen (z.B. Operationsinstrumente, Arzneimittel).
Nicht patentfähig sind außerdem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne und Schnittmuster), für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie die Wiedergabe von Informationen und Computerprogramme "als solche". Sie stellen schon keine Erfindung dar (§ 1 Absatz 3 PatG).
Das Patent ist nicht das einzige gewerbliche Schutzrecht.
Es ist von anderen Formen zu unterscheiden:
- Gebrauchsmuster:
Sie sind das so genannte "kleine Patent". Grob gesagt bieten sie einen geringeren Schutz für technische Erfindungen als Patente, der Schutz ist jedoch schneller zu erlangen. Anders als beim Patent können keine Verfahren geschützt werden.
- Geschmacksmuster:
Das Geschmacksmuster schützt das Design von Produkten, also Farb- und Formgestaltungen.
- Marke:
Die Marke kennzeichnet eine Waren- und Dienstleistungsherkunft, die anhand von Worten, Bildern, Tonfolgen oder Farbkombinationen erkennbar wird. Auch sie ist gewerblich schützbar.
Die Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Patenrechts liegen insbesondere in:
- Beratung im nationalen und internationalen Patentrecht
- Ausarbeitung, Hinterlegung, Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Patenten
- Durchführung von Einspruchsverfahren und Widerspruchsverfahren gegen Schutzrechte Dritter
- Durchführung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, Löschungsverfahren
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
- Vertretung vor dem Bundespatentgericht
- Beratung im Lizenzrecht und bei Lizenzverträgen, einschließlich Ausarbeitung von Verträgen
- Patentüberwachungen
- Patentstrategien
Pferderecht
Unter „Pferderecht" versteht man sämtliche rechtlichen Zusammenhänge im Zusammenhang mit dem Kauf, der Haltung, der Nutzung und der Zucht von Pferden. Eine Einordnung des Pferderechts ist gesetzlich nicht definierter.
In der Regel werden im Pferderecht zivilrechtliche Ansprüche behandelt, wie beispielsweise:
- Gewährleistung bei Sachmängeln beim Pferdekauf
- Schadensersatz aus der Tierhaltung
- Haftung des Tierarztes
- Haftung des Hufschmieds
Weiterhin sind sämtliche Verträge rund um den Pferdesport betroffen:
- Einstellungsverträge (Boxenmiete)
- Berittverträge
- Pachtverträge für Reitanlagen, Weiden, etc.
Öffentlich-rechtliche Fragestellungen
Es können aber auch öffentlich-rechtliche Fragestellungen betroffen sein, wie bei der baurechtlichen Genehmigung von Reitanlagen oder Reitställen oder bei der ordnungrechtlichen Lagerung von Pferdemist oder dessen Entsorgung.
Weitere Rechtsfragen eröffnen sich, wenn es beim Pferdekauf um die Gewährleistung bzw. die Sachmängelhaftung geht.
Vor der letzten Schuldrechtsreform im Jahr 2002 richtete sich die Gewährleistung im Pferdekauf nach den Vorschriften des BGB und der Kaiserlichen Viehordnung von 1899. Nun richtet sich auch der Pferdeverkauf nach dem BGB:
Nach §90a BGB: Tiere sind keine Sachen. Allerdings werden auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet (soweit nicht etwas anderes bestimmt ist).
Ein weitres Problem könnte die Tierhalterhaftung betreffen
Eine Fremdhaftung wie die Tierhalterhaftung ist im BGB in § 833 geregelt. Im Grundsatz geht das Gesetz bei der Tierhalterhaftung von einer Gefährdungshaftung aus.
Dabei kommt es im Bereich der Tierhalterhaftung aber gerade nicht darauf an, ob es sich um ein "gefährliches" Tier handelt. Jedes Tier wird, unabhängig von seiner Art, potenziell als ein Gefahrenträger vom Gesetzgeber eingestuft. Der Tierhalter soll daher für die Verwirklichung dieser spezifischen Tiergefahr haften, weil er diese Gefahrenquelle allein durch die Haltung dieses Tieres eröffnet hat. Auf ein Verschulden kommt es überhaupt nicht an und es ist auch unerheblich, ob es sich um ein Pferd, einen Hund, eine Katze oder ein Kaninchen handelt.
Weitere Fragestellungen eröffnen sich wie folgt:
Wann ist ein Pferd ein Nutztier?
Wer ist der Tierhalter?
Gibt es eine Fremdreiterhaftung?
Wer haftet bei Weideunfällen?
Wer haftet bei einem mangelhaften Pferdeanhänger im Falle eines Unfalls?
(M.D.)
Privatinsolvenz
Wege aus der Schuldenfalle
Wann bin ich eigentlich insolvent? Wenn Sie sich diese Frage stellen, brauchen Sie möglicherweise Hilfe. Oder haben Sie bereits den Kopf sprichwörtlich 'in den Sand gesteckt' und die eingehende Post schon länger nicht mehr geöffnet? Dann ist Ihnen sicher aufgefallen, dass damit die Probleme noch lange nicht gelöst sind. Wir helfen, Ihre finanzielle Notsituation zu erfassen und auszuwerten. Denn am Ende gibt es nur einen richtigen Weg aus den Schulden - den direkten.
Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Privatpersonen auf dem Weg aus den Schulden zu begleiten. Vertrauen Sie nicht dubiosen und anonymen Anbietern, wenn es um Ihr Geld geht. Holen Sie sich fachlich kompetenten Rat beim Rechtsanwalt.
Die Tatsache, dass Ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen, reicht allein nicht aus, um festzustellen, ob Sie insolvent sind. Wenn Sie aber das Gefühl haben, dass Ihnen Zahlungsverpflichtungen und Schulden über den Kopf wachsen, dann sollten Sie schleunigst etwas tun. Das Ziel ist klar: Es geht darum, Sie auf dem Weg aus den Schulden mit Rat und Tat zu begleiten. Bei konsequenter Umsetzung sind Sie am Ende schuldenfrei und haben Ihr Leben um einige Sorgen erleichtert.
Es gibt viele Möglichkeiten, um Ihnen zu helfen. Und dabei ist das Kostenrisiko für Sie minimal. Welche der für Sie kostenneutralen gesetzlichen Förder- und Beratungsmaßnahmen es gibt, erklären wir Ihnen.
Wir arbeiten partnerschaftlich mit Ihnen an der Schuldenbefreiung
Das deutsche Recht bietet Ihnen sehr gute Möglichkeiten, sich juristisch einwandfrei von den Schulden zu befreien. Wir erklären, wie es geht. Zunächst ist gegenseitiges Vertrauen dazu die Basis. Mit unserem Know-how um die juristischen Abläufe begleiten wir Sie auf dem Weg aus den Schulden mit Hilfe der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz).
Verbraucherinsolvenz - ein Überblick
- Die Verbraucherinsolvenz (oder: Privatinsolvenz) ist ein so genanntes vereinfachtes Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Es wird nur angewendet für natürliche Personen (keine juristischen Personen wie Vereine, GmbH, AG oder e.G.)
- Die Verbraucherinsolvenz gilt nur für diejenigen, die nicht selbstständig arbeiten oder gearbeitet haben. Ausnahme: Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar (weniger als 20 Gläubiger)
Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, ist das dreistufige Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie das Richtige!
In drei Schritten schuldenfrei
Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt einen definierten Ablauf voraus:
Schritt 1: Wir vereinbaren mit Ihren Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan
Schritt 2: es folgt ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren
Schritt 3: Am Ende der so genannten Wohlverhaltensperiode (rund sechs Jahre) und dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren sind Sie in absehbarer Zeit wieder schuldenfrei.
Eidesstattliche Versicherung - Offenbarungseid
Bei vielen Schuldnern und auch in der Öffentlichkeit löst die eidesstattliche Versicherung meist Erschrecken aus. Schon 1970 wurde der alte und bekannte Begriff ‚Offenbarungseid' durch die ‚eidesstattliche Versicherung' ersetzt. Diese deutsche Sonderregelung betrifft monatlich Tausende Personen, die von den Gerichten ins Schuldnerregister eingetragen werden. Aber die eidesstattliche Versicherung kann für Schuldner auch nützlich sein. So hilft sie in der Praxis, um sich mit Gläubigern auch auf eine geringe Vergleichsquote einigen zu können. Die Praxis belegt, dass ein für den Schuldner guter Vergleich mit den Gläubigern meist nur für Schuldner möglich ist, die zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Insovenzrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Privatinsolvenz
- Verbraucherinsolvenz
- Kontopfändung
- Lohnpfändung
- Sachpfändung
- Guthabenkonto
- Eidesstattliche Versicherung
- Offenbarungseid
Reiserecht
Wenn die schönsten Wochen des Jahres zum teuren Ärgernis werden
Eigentlich soll der Urlaub ja dazu dienen, sich vom Alltag zu erholen - was auch immer sich der einzelne darunter vorstellt. Und genau hier beginnen viele Auseinandersetzungen, denn Reiseveranstalter oder Dienstleister beschreiben mitunter Reiseeigenschaften, die sich nicht mit der Realität decken. Oder es kommt zu Abweichungen in der gebuchten Hotelkategorie. Oder der Katalogbegriff „zentrale Lage" ist eine schmeichelnde Umschreibung für die Lage zwischen Bahnlinie und Hauptverkehrsstraße. Oder die neue Ferienanlage ist so neu, dass sie noch nicht einmal im Ganzen fertig gestellt ist. Diese wenigen plakativen Beispiele sollen nur aufzeigen, worum es häufig im Reiserecht geht.
Neben dem Schaden durch mangelnde Erholung oder Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften entsteht ein weiterer Schaden meist auch dadurch, dass die Anzahl der Urlaubstage für die meisten Menschen begrenzt ist, und sich daher eine Reise nicht einfach unter anderen Voraussetzungen wiederholen lässt.
Keine Angst vor großen Tieren
Unter diese Überschrift möchten wir unsere Dienste stellen und meinen damit nicht potenzielle Gefahren bei einer Safari, sondern die übermächtig erscheinenden Reiseveranstalter, die ihren geschädigten Kunden oft große Rechtsabteilungen gegenüberstellen, um sie damit einzuschüchtern. Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrungen im Bereich Reiserecht und bietet Ihnen professionelle Hilfe, wenn Sie meinen, im Urlaub auf irgendeine Weise geschädigt worden zu sein.
Wenn es um den Ersatz des entstandenen Schadens geht, kommt zwar häufig die so genannte Frankfurter Tabelle zum Einsatz. Allerdings sind die Sätze für eine Reisepreisminderung nicht bindend. Zu den Erfahrungen und Kenntnissen unserer Kanzlei gehört daher die einschlägige Rechtsprechung. Wer hier die richtigen, vergleichbaren Verfahren zitieren kann, punktet bei den Reiseveranstaltern meist eher als ein Laie, der aus der Frankfurter Tabelle zitiert.
Typische Bereiche des Reiserechts:
- Reisevertrag
- Reiseveranstalter
- Reisemängel
- Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit
- Minderung des Reisepreises
- Pauschalreise
- Ferienhaus
- Ferienwohnung
- Reiseprozess
- Frankfurter Tabelle
- Reisegepäck
- Verspätungsschaden beim Flug
Rentenrecht
Teilbereich vom Sozialrecht
Das Sozialrecht ist eigentlich kein zusammenhängendes und allein stehendes Rechtsgebiet. Vielmehr treffen viele unterschiedliche Bereiche zusammen, die mit sozialem Recht zu tun haben. Sehr häufig geht es in diesem Bereich um Forderungen an oder von Versicherungen, Arbeitgebern und Behörden. Geht es beispielsweise um Kündigungsschutzklagen oder die Verhandlung von Abfindungen, sind Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und im Rentenrecht zu beachten.
Im Rahmen des Rechts der sozialen Vorsorge werden diesseitig regelmäßig die Fragen geprüft, die im Bereich des Rentenrechts anzusiedeln sind.
Hier einige Beispiele für Leistungen der Kanzlei:
Bei Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung ist mithin zu prüfen, ob:
- eine Ablehnung Ihres Rentenantrages
- eine nur teilweise Gewährung von Erwerbsminderungsrente
- eine zeitliche Befristung der Rentengewährung
- eine vorliegende Auswirkung der Anrechnung Ihres Einkommens auf Ihren Rentenanspruch und dessen Höhe gerechtfertigt ist.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Rentenrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Rentenantrag
- Erfolgsprüfung - lohnen sich Widerspruch oder Klage? z.B. bei Rentenablehnung
- Kontenklärung z.B. Geltendmachung von rentenrechtlichen Zeiten
- Vorruhestand
- Rentenbefreiung
- Beitragserstattung
- Rehabilitationsmaßnahmen
Schadensersatzrecht
Schäden sachgerecht regulieren
Wer einen anderen schädigt, ist in der Regel zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Das Schadensersatzrecht gehört in den Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Dies ist auch der Grund, warum in diesem Fall Privatpersonen nicht mehr frei darüber disponieren können, wie das an sich im Zivilrecht der Fall ist. Im Schadensersatzrecht geht es vorrangig um den Ausgleich eines Schadens, für den Sie in die Verantwortung genommen werden. Ein zweiter Grund ist daneben die Prävention. Verbindet man ein bestimmtes, schädigendes Verhalten mit einer Ersatzpflicht, so kann man in gewissem Umfang das Verhalten steuern.
Die Ansprüche auf Schadensersatz können individuell sehr unterschiedlich sein und decken einen weiten Bereich des alltäglichen Lebens ab. Ein typisches Beispiel ist sicher der Verkehrsunfall, in den man unverschuldet verwickelt wird. Schadensersatz kann aber auch zur Diskussion stehen, wenn ein Kleidungsstück von einer Garderobe beispielsweise beim Arzt entwendet wird oder wenn ein Hauseigentümer im Winter seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt und dadurch jemandem ein Schaden entsteht. Schadensersatz aus der Amtshaftung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Bürger durch eine behördliche Amtshandlung geschädigt wird. Dies sind nur einige wenige Beispiele für Haftpflichtfälle, die sehr unterschiedliche Lebensbereiche betreffen können.
Unsere Kanzlei berät Sie gern in allen Fragen, bei denen Sie in die Haftung genommen werden sollen, weil Sie einen Schaden verursacht haben (sollen). Besprechen Sie Ihren konkreten Fall zunächst mit einem Anwalt, bevor Sie sich auf die Sache einlassen, um einen finanziellen Schaden bei Ihnen zu verhindern oder zu vermindern.
Sprechen Sie auch mit uns, wenn Sie einen eigenen Schaden gegenüber einem anderen Verursacher durchsetzen wollen. Hier kommt es oft auf eine genaue Argumentation und Beweisführung an.
Typische Gründe für Auseinandersetzungen:
- Haftpflichtversicherung
- Kaufvertrag
- Verkehrsunfall
- Culpa in contrahendo
- Vorvertragliches Schuldverhältnis
- Schlägerei
- Straßenverkehrsrecht
- Arzthaftung
- Ärztlicher Kunstfehler
- Schadenersatz
Scheidungsrecht
Sachlichkeit möglichst ohne Emotionen
Scheidungsrecht bedeutet leider sehr oft: Extrem emotionale Auseinandersetzungen zwischen Menschen, die sich einmal sehr nahe standen und einen Teil ihres Lebenswegs gemeinsam gegangen sind.
Um größere emotionale Reaktionen zu vermeiden, ist anwaltlicher Rat schon in einer frühen Phase gefragt, denn durch mangelnde Kenntnis über juristische Zusammenhänge entbrennt mancher Streit an vermeintlichen Fakten, die gar keine sind. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderten Unterhaltsregelungen des neuen Scheidungsrechts. Ob Trennung und Ehescheidung oder Fragen zu Zugewinn, Unterhalt, Umgang und Sorgerecht - hier ist anwaltlicher Rat gefragt und stets hilfreich, bevor sich die Emotionen Bahn brechen.
Dieser Rat sollte auch deshalb früh eingeholt werden, um eventuelle Fristen nicht zu versäumen und damit die eigene Rechtsposition so gut wie möglich zu sichern. Zu dem speziellen Rat kann es auch gehören, Mandanten darüber zu beraten, dass es sinnvoll sein kann, alle nicht genau quantifizierbaren Forderungen bereits vor einer etwaigen Klageerhebung zu klären. Dies ist regelmäßig bei Dingen des privaten Umfelds der Fall. Gerade im Scheidungsrecht ist daher nicht nur die fachliche Kompetenz eines Anwaltes gefragt, sondern auch eine umfassende, sozial kompetente Beratung mit Gespür für die seelische Situation des Mandanten und des Gegners.
Erst wenn die Gegenseite sich gegenüber berechtigten Forderungen unserer Mandanten sperrt, steht die Streitschlichtung vor Gericht an.
Unser Spektrum im Scheidungsrecht umfasst alle relevanten Bereiche des Familienrechts. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen, denn nur dann können wir konkret auf Ihre Vorstellungen reagieren.
Typische scheidungsrechtliche Angelegenheiten:
- Ehescheidung und Scheidungsfolgen
- Zugewinnausgleich
- Scheidungsvereinbarungen, Trennungsvereinbarungen
- Unterhaltsfragen (Einkommensermittlung und Vermögensverwertung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche)
- Sorge- und Umgangsrecht
- Auseinandersetzung von Miteigentum an Grundstücken und Eigentumswohnungen
- Partnerschaftsvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaft
Schifffahrtsrecht
Das Schifffahrtsrecht befasst sich mit dem Gebrauch von Schiffen auf nationalen und internationalen Wasserstraßen. Zum Schifffahrtsrecht gehören unter anderem die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) und innerhalb Deutschlands die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), die Schifffahrtsordnung Emsmündung und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Die Kollisionsverhütungsregeln gelten auf der Hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hingegen gilt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf den Seeschifffahrtsstraßen, während die Schifffahrtsordnung Emsmündung im Mündungsgebiet von Ems und Leda gilt. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in ihr aufgezählten deutschen Wasserstraßen.
Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend der überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrts- und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie „Binnenwasserstraße“ und „Seewasserstraße“.
Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe, während Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, regelmäßig Seeschifffahrtsstraßen sind.
In den Bereich des Schifffahrtsrechts fallen unter anderem folgende Aufgaben, wobei stets auch die internationale Beteiligung und somit das internationale Recht zu beachten ist:
- Schiffsfinanzierungen und Schiffsbeteiligungen
- Schiffbau- und Schiffskaufverträge
- Charterverträge
- Kollisionen und andere Unfälle
- Konnossementsstreitigkeiten
- Schiffsarrest
- Schiffs- und Transportversicherungen
- Schiedsgerichtsbarkeit
- Allgemeines Transportrecht
Schuldnerberatung
Als Schuldnerberatung wird die Hilfestellung bezeichnet, die Menschen mit Schuldenproblemen oder Menschen in einer Situation der Überschuldung gewährt wird. Diese Beratung erfolgt in Form von Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Schuldenberater beschränkt sich jedoch regelmäßig auf die rechtliche Hilfestellung.
Verbraucherinsolvenzen - auch „Privatinsolvenzen" genannt – erfahren eine steigende Tendenz. Laut dem Statistischem Bundesamt Deutschland stiegen die Verbraucherinsolvenzen allein im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 um7,6 % auf 108 798 Fälle.
Bereits zu Beginn einer solchen Verbraucherinsolvenz stellt sich für den Privatmann bzw. den Schuldner eine Frage: Wer ist der richtige Ansprechpartner für mich? Ein Rechtsanwalt oder eine staatliche Schuldnerberatungsstelle?
Diese Entscheidung ist von großer Tragweite, denn sie lenkt das Insolvenzverfahren bereits in eine bestimmte Richtung!
Der Gang zum Rechtsanwalt bringt jedoch einen wichtigen Vorteil mit: die Zeit!
Denn aufgrund der großen Flut von Terminanfragen bei den staatlichen Schuldenberatungen ist eine Wartezeit von mehreren Monaten nicht unüblich.
Doch gerade diese Zeit haben Sie nicht.
Ein Neustart in ein schuldenfreies Leben ist erst nach Ablauf des Schuldenbereinigungsverfahrens mit Restschuldbefreiung möglich. Dieses Schuldenbereinigungsverfahrens mit Restschuldbefreiung wird jedoch erst mit dem entsprechenden Antrag hierauf in Gang gesetzt.
Bei einem Rechtsanwalt ist eine fast verzögerungsfreie Bearbeitung innerhalb kürzester Zeit Ihres individuellen Falles möglich. Der Rechtsanwalt kann sich regelmäßig zügig um das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und die sich anschließende Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung kümmern.
Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Schuldnerberatung umfassen dabei unter anderem die folgenden Aufgaben:
- außergerichtliche Schuldenbereinigung unter anderem durch genaue Überprüfung der bestehenden Forderungen
- Anschreiben und Verhandeln mit den Gläubigern
- Benötigte Unterlagen mit dem Schuldner zusammen erstellen
- Einleiten des Insolvenzverfahrens
- Korrespondenz mit dem gerichtlich bestellten Treuhänder
- Informieren des Schuldners über Verpflichtungen und Rechte
Schulrecht
Das Schulrecht ist ein Teilbereich des öffentlichen Rechts, genauer des besonderen Verwaltungsrechts. Die Grundstruktur des Schulrechts besteht aus Gesetzen und Verordnungen, die durch Erlasse ergänzt werden. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG bzw. dem Schweigen des Grundgesetzes zum Bildungssektor fällt das Schulrecht in die Angelegenheit der Länder.
Auch wenn es in den einzelnen Bundesländern Unterschiede in der Schulorganisation, so z.B. in den Fragen zur Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur, Förderschule bzw. Integration gibt, finden sich doch auch sehr viele Übereinstimmungen, welche zum einen durch die Tradition, zum anderen durch die Absprachen und Vereinbarungen durch den Staatsvertrag zwischen den einzelnen Kultusministerien bedingt sind.
Das Schulrecht umfasst alle Rechtsnormen, welche in irgendeiner Form die Institution Schule betreffen, so z.B.
- die Schulpflicht,
- die erforderliche Schulzeit,
- die Zuteilung zu den Schularten,
- die Förderung der Schüler und
- die Integration der Schüler.
Das Schulrecht bestimmt die Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern.
In der Praxis werden jedoch viele schulische Entscheidungen lediglich deswegen getroffen, weil sie dem Lehrerkollegium pädagogisch sinnvoll erscheinen. Hierbei werden dann evtl. die Grenzen des Schulrechts übersehen. So kommt es durchaus vor, dass einem Schüler, der grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Übertritt zum Gymnasium erfüllt, dieser Zugang verwehrt wird, weil das Lehrerkollegium der Ansicht ist, dass für diesen Schüler eine andere Schulform besser geeignet wäre. Auch kommt es vor, dass beispielsweise die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe verweigert wird, oder ein Schulverweis verhängt wird, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht gegeben sind.
Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Die wichtigsten Tätigkeitsschwerpunkte des Rechtsanwalts im Schulrecht sind
- Durchsetzung der Zurückstellung vom Schulbesuch
- Durchsetzung des Anspruchs auf einen Schulplatz
- Verhinderung oder Durchsetzung der Zuweisung zur Sonderschule/Förderschule
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Schulschließungen
- Überprüfung der Abgabe von Schulformempfehlung/Bildungsempfehlung
- Durchsetzung der Zulassung zum Prognoseunterricht
- Überprüfung von schulischen Ordnungsmaßnahmen und ggfs. Vorgehen dagegen
- Überprüfung und ggfs. Ermöglichen der Durchsetzung der Schulfinanzierung
- Überprüfung und ggfs. Verhinderung der Nichtversetzungen
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Prüfungsergebnissen
- Überprüfung der Voraussetzungen des Privatschulrechts
- Tätigkeiten im Dienstrecht für Lehrer, Beamtenrecht, Disziplinarrecht
Sozialrecht
Sozial und gerecht – so sollte es sein
Das Sozialrecht ist eigentlich kein zusammenhängendes und allein stehendes Rechtsgebiet. Vielmehr treffen viele unterschiedliche Bereiche zusammen, die mit sozialem Recht zu tun haben. Sehr häufig geht es in diesem Bereich um Forderungen an oder von Versicherungen, Arbeitgebern und Behörden. Darüber hinaus reichen die vielfältigen Vernetzungen über Familienrecht mit Unterhaltsrecht und das Erbrecht bis zum Steuerrecht oder Arbeitsrecht. Geht es beispielsweise um Kündigungsschutzklagen oder die Verhandlung von Abfindungen, sind Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und im Rentenrecht zu beachten.
Das Sozialrecht ist damit ein Rechtsgebiet, das mehr noch als viele andere einem ständigen Wandel unterliegt. Dementsprechend muss sich jeder Rechtsanwalt, der seine Mandanten bestmöglich beraten will, in diesem Rechtsgebiet regelmäßig fortbilden und seinen Wissensstand aktualisieren.
Die vielfältigen Abhängigkeiten zu kennen, ist das Angebot unserer Kanzlei. Hier einige Beispiele für Leistungen der Kanzlei:
- Wir beraten Sie über angemessene Rechtsmittel
- Wir prüfen Leistungsansprüche (Tatbestandsvoraussetzungen)
- Wir überprüfen Verfahrensabläufe (Anhörungen, pflichtgemäßes Ermessen)
- Wir klären den Eintritt von Versicherungsfall oder Versorgungsfall
- Wir prüfen die Zulässigkeit von Pfändungen oder Rückerstattungen
- Wir bewerten Ansprüche gegen Krankenhäuser, Ärzte, Pflegeeinrichtungen
- Wir setzen Ihren Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch
Typische Bereiche mit Regelungsbedarf:
- Rentenversicherung (Altersrente und Erwerbsminderungsrente)
- Krankenversicherung (Krankenbehandlung und Krankengeld)
- Pflegeversicherung (Eingruppierung in Pflegestufen)
- Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Rehabilitation
- Arbeitsförderung, Ausbildungsförderung (BAföG)
- Arbeitslosengeld (I und II)
- Sozialhilfe
- Hartz IV
- Verwaltungsverfahren
- Unfallversicherung
- Schwerbehindertenrecht
- Elterngeld
- Kindergeld
Sozialversicherungsrecht
Sozial und gesichert – leider nicht immer ohne Auseinandersetzung
Das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik ist sehr ausgeprägt. Gleichwohl entstehen sehr häufig Unstimmigkeiten darüber, ob ein Anspruch auf bestimmte Leistungen von Staat oder Versicherungsträgern besteht und wenn ja, in welcher Höhe. Zum Bereich der Sozialversicherung gehören insbesondere die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie die Pflegeversicherung.
Einige Beispiele, bei denen Sie mit dem so genannten sozialen Netz in Berührung kommen können:
- Sie haben einen Antrag auf Altersrente gestellt
- Sie wünschen Krankengeld oder Pflegegeld von Ihrer Krankenkasse
- Sie haben Arbeitslosengeld beantragt, aber nicht in der erwarteten Höhe erhalten
- Sie haben einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente erstellt
- Sie meinen, einen Rentenanspruch wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu haben
- Sie sind Beamter und haben Fragen zu Beihilfe und Dienstrecht
Leider kommt es relativ oft vor, dass ein Antrag auf eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Leistung abgelehnt wird. Aber leider ist es auch Realität, dass solche Entscheidungen nicht immer zu Recht ergangen sind!
In der Regel können Sie innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers Einspruch einlegen. Und weil es hier auf genaue Recherche und Argumentation ankommt, ist die Hilfe von Experten unbedingt anzuraten, um Ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen.
Wir vertreten unsere Mandanten in allen Angelegenheiten rund um die gesetzliche Krankenversicherung ebenso wie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Pflegeversicherung. Selbstverständlich gehört eine fundierte Beratung und Vertretung gegenüber Sozialämtern und Arbeitsagenturen ebenfalls zu unserem Leistungsangebot.
Fragen Sie lieber einmal zu viel, als dass Sie am Ende wegen eines Formfehlers auf Ihnen zustehende Leistungen verzichten müssen.
Typische Bereiche mit Regelungsbedarf:
- Rentenversicherung
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Arbeitsunfall
- Berufskrankheit
- Schwerbehinderung
- Pflegeversicherung
- Krankenversicherung (Krankenbehandlung und Krankengeld)
- Rehabilitation
- Arbeitslosengeld (I und II)
- Sozialhilfe
- Hartz IV
- Unfallversicherung
Sportrecht
Das Sportrecht bezieht Bereiche aus dem Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht mit ein. Es kann auch das Strafrecht betroffen sein. Teile des Europarechts sind betroffen, sobald Rechte von oder gegenüber Sportverbänden oder von Sportlern verschiedener Nationalitäten berührt sind.
Hierzu kommen Regelungsbereiche aus dem öffentlichen Recht etwa das Sportförderungsrecht, das Sozialrecht und auch das Nachbarrecht.
Letztlich muss noch das Recht unter Sportrecht subsumiert werden, welches die Sportler und Verbände selbst gesetzt haben. Es findet sich in Satzungen, Regelwerken usw. der Sportverbände und der Sportvereine. Hier werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt sowie die Durchsetzung dieser Pflichten durch Verbandsorgane.
Im Gegensatz zur Vergangenheit greifen Verbandsrecht und Verbandsentscheidungen immer mehr in Persönlichkeitsrechte und vermögenswerte Rechte der Sportler ein, so dass der Staat durch seine Gerichte auf der Grundlage seines Rechts den Sportlern Rechtsschutz gewähren muss.
Hierbei möchten wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
(M.D.)
Steuerrecht
Dem Fürsten nur, was des Fürsten ist
In Deutschland bildet das Steuerrecht einen Teilbereich des Öffentlichen Rechts. Es regelt die Festsetzung und Erhebung von Steuern. Im engeren Sinne werden alle Steuergesetze zum Steuerrecht gerechnet. Im weiteren Sinne gehören auch die Gesetze zur Steuerverwaltung und Rechtsprechung dazu.
Aufgrund der komplexen Steuernormen mit einer Vielzahl von Besonderheiten und Ausnahmen entsteht regelmäßig immer wieder ein Auslegungsbedarf, der geradezu zwingend eine juristische Unterstützung erfordert. Insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmen - kleinen oder großen - können diese öffentlich-rechtlichen Forderungen mitunter existenzgefährdend sein.
Unsere Kanzlei ist im Bereich des Steuerrechts spezialisiert und richtet ihre Beratung sehr individuell an Ihren Zielen und Verhältnissen aus, um eine steuerlich günstige, rechtlich abgesicherte Lösung zu erreichen. Wenn es zum Streit mit den Finanzbehörden kommt, vertreten wir im finanzbehördlichen Verfahren sowie im finanzgerichtlichen Prozess auf Wunsch Ihre Interessen.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet hier die Spezialisierung in Steuerbußgeld- und Steuerstrafsachen. Darüber hinaus beraten wir Sie zu den Informationspflichten gegenüber den Finanzbehörden.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Steuerrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Steuerbußgeld
- Steuerstrafsachen
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- verdeckte Gewinnausschüttung
- Selbstanzeige
- Tantiemen
- Forderungsverzicht
- verdeckte Einlagen
- Domizilgesellschaften
Steuerstrafrecht
Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft fahnden gemeinsam
Zum Steuerstrafrecht gehören im weitesten Sinne jene Gesetze, die Verstöße gegen Steuergesetze sanktionieren. Im Steuerstrafrecht werden strafrechtliche Tatbestände mit dem besonderen Steuerrecht verknüpft. Ein Grundtatbestand ist der bekannte Begriff der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung). Danach macht sich jemand wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Das heißt, der Ausgangspunkt ist die fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen.
Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht. So hat der Beschuldigte im ‚normalen Strafprozess'" ein Aussageverweigerungsrecht. Er darf dadurch keinen Nachteil erfahren. Im Steuerrecht ist dies anders. Auch im Steuerstrafrecht hat der Beschuldigte zwar das Recht, die Aussage zu verweigern. Nach der Abgabenordnung ist er jedoch im parallel durchgeführten Veranlagungsverfahren - hier geht es um die Steuerfestsetzung - ‚darlegungspflichtig', wenn er keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden will. Um diesen Konflikt im Einzelfall zu lösen, sollten Sie mit unserer Kanzlei sprechen.
In den vergangenen Jahren hat die Zahl der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen massiv zugenommen. Dies ist hauptsächlich auf den zunehmenden Einsatz von Computertechnik und die, vor allem auf Ebene der Europäischen Union, verbesserte Zusammenarbeit der Steuerbehörden zurückzuführen. Am Ende wurde dadurch eine erfolgreichere strafrechtliche Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden eingeleitet.
Wir stehen unseren Mandanten auch gerne prophylaktisch mit Rat zur Seite, um insbesondere die Gefahr der steuerstrafrechtlichen Verfolgung zu minimieren. Wenn bei Ihnen bestimmte Risiken einer Entdeckung, beispielsweise durch Betriebsprüfungen, Erbschaften oder Gesellschafterstreitigkeiten bestehen, überprüfen wir auf Wunsch im Vorfeld die möglichen persönlichen und steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. In einem solchen Fall kann ggf. die Selbstanzeige das Risiko einer strafrechtlichen Auseinandersetzung reduzieren.
Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Spezialisierung in Steuerbußgeldsachen. Darüber hinaus beraten wir Sie zu den Informationspflichten gegenüber den Finanzbehörden.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Steuerrecht unter anderem in folgenden Bereichen:
- Steuerbußgeld
- Steuerstrafsachen
- Steuerhinterziehung
- Selbstanzeige
- Steuererklärung
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Finanzbehörde
Stiftungsrecht
Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten, meist gemeinnützigen, Zweck gewidmet ist. In der Regel ist die Stiftung auf Dauer angelegt, so dass die begünstigten Personen oder Institutionen (Destinatäre) lediglich in den Genuss der Erträge der Vermögensmasse kommen. Allein die sog. Verbrauchsstiftungen brauchen ihr (Stamm-)Vermögen nach und nach auf, so dass sie dementsprechend auch nur von begrenzter Lebensdauer sind.
Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden jedoch in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
Man unterscheidet
- Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und
- operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen.
Der Staat garantiert dem Stifter, dass auch nach seinem Tode die Einhaltung und Durchsetzung sei-nes Stifterwillens entsprechend der Rechtsordnung durch die Stiftungsaufsicht gewährleitet wird.
Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem den Zweck und die Form der Stiftung festschreibt. Nach außen hin wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten. Satzungsmäßig ist es jedoch auch möglich, weitere Organe und Gremien einzurichten.
Die rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB stellt den Prototyp der Stiftung dar. Im Unter-schied zu einem Verein hat sie keine Mitglieder. Weiteres Kennzeichen einer Stiftung ist das Nicht-vorhandensein von Eigentümern oder Gesellschaftern. Neben die §§ 80 ff. BGB treten die Vorschriften der jeweiligen Landesstiftungsgesetze.
Die Stiftung hat Anspruch auf staatliche Existenzgarantie und genießt den Schutz des Grundgesetzes sowie des Namensrechts nach § 12 BGB.
Die Vertretung im Stiftungsrecht erfolgt unter anderem in diesen Bereichen:
- Gründung einer Stiftung
- Überprüfung eines Stiftungsvertrags
- Satzung
- Durchsetzung des Stifterwillens
- Vertretung ggü. der Stiftungsaufsicht
Strafrecht
Den Anwalt konsultieren, bevor es zu spät ist
Wenn sich ein Strafverfahren ankündigt, wird diese Tatsache für die Betroffenen meist zu einer sehr belastenden und teilweise sogar existenzbedrohenden Situation. Diese Situation gilt gleichermaßen für den Beschuldigten wie auch für dessen Angehörige - insbesondere wenn es zur Anordnung einer Untersuchungshaft kommt.
Im Strafverfahren machen Beschuldigte durch die Ausnahmesituation und mangels besseren Wissens sehr häufig Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Lassen Sie sich, wenn Sie selbst betroffen sind, möglichst bereits in der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Ordnungsbehörde anwaltlich vertreten. Denn einige der entscheidenden Weichenstellungen erfolgen bereits im Ermittlungsverfahren.
Wenn sie rechtzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, kann dieser oft verhindern, dass Bußgelder, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen gegen Sie verhängt werden - oder zumindest eine geringere Sanktion erreichen. Statistisch belegt ist darüber hinaus, dass die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers die Dauer von Zwangsmaßnahmen (z.B. Untersuchungshaft) verkürzt und im Falle einer Verurteilung auch positive Auswirkungen auf das Strafmaß hat.
Grundsätzlich sollten Sie bei jedem drohenden Strafverfahren berücksichtigen:
Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich und machen Sie ohne Rücksprache mit uns keine Angaben zur Sache.
Wir unterstützen Sie in folgenden Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts:
- Kapitalverbrechen (Tötungsdelikte und andere Gewaltkriminalität)
- Wirtschaftsstrafsachen
- Jugendstrafsachen
- Steuerstrafsachen
- Betäubungsmittelstrafsachen
- Sexualstrafsachen
- Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten
- Revisionen in Strafsachen
Streitschlichtung
Eine Schlichtung ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreites zwischen streitenden Parteien, in welchem die streitenden Parteien versuchen, ihre Streitigkeit vor einer unabhängigen Güte- oder Schlichtungsstelle mit Hilfe einer unparteiischen dritten Person einvernehmlich beizulegen.
Nur wenn beide Parteien die erarbeitete Kompromisslösung akzeptierten und sie sich somit einigen, endet der Rechtsstreit bereits in diesem Stadium.
Grundsätzlich steht es jedem frei, ob er den Weg der außergerichtlichen Streitschlichtung gehen möchte. Die Schiedsämter und die Güte- und Schlichtungsstellen sind dabei grundsätzlich für alle Schlichtungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zuständig, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören.
Gemäß § 15a Abs. 1 EGZPO können die Länder jedoch durch Gesetz bestimmen, dass die Erhebung bestimmter Klagen erst dann zulässig ist, wenn vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit in folgenden Bereichen einvernehmlich beizulegen:
- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
- in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910 (Überhang), 911 (Überfall), 923 (Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 (Zuführung unwägbarer Stoffe) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
- in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr).
Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer anerkannten Gütestelle entfällt jedoch, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (z.B. IHK, Handwerkskammer etc.), beizulegen.
Sofern eine Streitschlichtung vorgeschrieben war, muss ein Scheitern der Streitschlichtung durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.
Kommt eine Einigung vor einer dieser Stellen zustande, hat diese sog. Schiedsvereinbarung den gleichen Rang wie ein Urteil. Eine Vollstreckung aus einer Schiedsvereinbarung ist also ohne weiteres möglich.
Die obligatorische Streitschlichtung ist bislang in folgenden Bundesländern eingeführt worden:
- Baden-Württemberg: Schlichtungsgesetz – SchlG;
- Bayern: Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG;
- Brandenburg: Brandenburgisches Schlichtungsgesetz -BbgSchlG;
- Hamburg: Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle -ÖRA-Gesetz;
- Hessen: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung -HSchlG,HE;
- Mecklenburg-Vorpommern: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz - SchStG M-V;
- Niedersachsen: Niedersächsisches Schlichtungsgesetz – NSchlG;
- Nordrhein-Westfalen: Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW;
- Saarland: Landesschlichtungsgesetz – LSchlG;
- Sachsen: Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG;
- Sachsen-Anhalt: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz – SchStG;
- Schleswig-Holstein: Landesschlichtungsgesetz – LSchliG;
- Rheinland-Pfalz: keine gesetzliche Regelung, aber Anerkennung einer Gütestelle durch Justizministerium möglich.
Eine Güte- oder Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung eines Verbandes oder eines Vereins, vor der Streitfälle außergerichtlich behandelt werden. In einzelnen Bereichen ist das Synonym hierfür auch Schiedsstelle oder freiwilliges Schiedsgericht. Daneben können auch Rechtsanwälte oder Notare anerkannte Schlichtungsstellen sein. Schlichtungsstellen sind auch von der jeweiligen Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestellen (sogenannte obligatorische Streitschlichtung).
Aufgabe dieses neutralen Dritten ist es nicht, den Streit zu entscheiden, sondern eine Einigung zwischen den Streitenden zu vermitteln. Bei den Schiedspersonen findet die Schlichtungsverhandlung meistens in ihrer Privatwohnung statt, bei den weiteren Gütestellen dagegen oftmals in deren Büro (wie z.B. bei Rechtsanwälten). Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Streitschlichter die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen können.
Wichtiger Hinweis: Eine individuelle Rechtsberatung kann und darf natürlich von neutralen Dritten nicht gegeben werden.
Vorteile eines Schlichtungsverfahrens gegenüber einem Gerichtsverfahren:
- Unbürokratisch
- Schnellere Abwicklung
- Termine außerhalb der üblichen Bürozeiten
- Kostengünstigere Durchführung
- Belastet persönliche und geschäftliche Beziehungen weniger.
Auch im Verfahren zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung können sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen.
Der Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalts im Schlichtungsverfahren umfasst unter anderem:
- Vor dem Streitschlichtungsverfahren: Ausführliche Beratung in dem jeweiligen Rechtsgebiet
- Während dem Streitschlichtungsverfahren: Teilnahme an den Terminen (passiv oder aktiv).
Tierhalterrecht
Im Alltag ergeben sich für jeden, der mit Tieren zu tun hat, egal ob als Tierhalter, Landwirt, Züchter, Betreiber einer Tierpension oder als Tierarzt eine Vielzahl von rechtlichen Fragen, wie etwa:
- Kann der Vermieter das Halten von Tieren verbieten? Muss das Tier, wenn es nachhaltig den nachbarlichen Frieden im Mehrfamilienhaus stört, abgegeben werden? Wie kann sich ein Nachbar gegen störendes Hundegebell oder Hundehaufen auf dem eigenen Rasen wehren?
- Wann und wie haftet ein Tierhalter oder Landwirt für Schäden, die von seinem Tier bei einem Dritten verursacht wurden und wie kann er sich eventuell dagegen absichern?
- Gibt es auch bei einem Tier einen Mangel im kaufrechtlichen Sinn? Und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang haftet der Züchter / Verkäufer eines Tieres in solch einem Fall?
- Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Tierhüter (z.B. der Betreiber einer Tierpension oder eines Pferdeeinstellbetriebs) für Schäden Dritter oder für Schäden an dem gehüteten Tier?
- Wie kann ein Hundehalter gegen Verwaltungsakte einer Ordnungsbehörde, in der nach einem Beißvorfall ein Leinenzwang und/oder ein Maulkorbzwang für den Hund angeordnet wird, oder der Hund als gefährlich im Sinne der Polizeihundeverordnung eingestuft wird, vorgehen?
Das Tierhalterrecht befasst sich mit all diesen und weiteren Problemfeldern „rund um`s Tier“. Insbesondere die Probleme, die im Rahmen der Tierhalter- und der Tierhüterhaftung auftreten können, sind vielfältig.
Der Tierhalter ist grundsätzlich verpflichtet, alle Personen- und Sachschäden zu ersetzen, die sein Tier einem anderen Menschen zufügt, wenn sich die typische Tiergefahr (zum Beispiel Hundebiß, ausschlagendes, scheuendes, durchgehendes Pferd, etc.) verwirklicht hat.
Auch wenn ein Nutztier (z.B. Kuh, Pferd, Blindenhund, Polizeihund), welches der Berufsausübung, Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient den Schaden verursacht, gilt zunächst nichts anderes. Allerdings ist der Halter eines Nutztieres im Gegensatz zu dem Halter eines „Luxustieres“ (z.B. Katze, Hund) dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass
- er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang und der Haltung des Tieres beachtet hat oder
- der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Abgrenzung, ob von einem Nutztier oder einem Luxustier auszugehen ist, ist in der Praxis jedoch häufig sehr schwierig.
Das Rechtsgebiet des Tierrechts oder Tierhalterrechts ist kein streng abgegrenztes Rechtsgebiet. Im Rahmen der Tierhaltung können daher zahlreiche Bereiche des Rechts betroffen sein, wie:
- Tierhalterhaftung
- Tieraufseherhaftung
- Kaufrecht
- Tierarzthaftung
- Mietrecht
- Wohnungseigentumsrecht
- Nachbarrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Baurecht
- Tierschutzrecht
- Jagdrecht
- Landwirtschaftsrecht
- Naturschutzrecht
Tierschutzrecht
Das Tierschutzrecht umfasst die Rechtsprechung und die Gesetze zu Tierschutzfragen. Die Gesetze zum Tierschutz regeln
- den Umgang mit Tieren,
- die private Haltung von Tieren,
- die gewerbliche Haltung von Tieren in den Formen einer intensiven oder einer extensiven Nutztierhaltung,
- die Zucht oder/ und Handlung mit Tieren,
- die Handlung mit Tieren,
- der nationale und internationale Transport von Tieren,
- die Tötung von Tieren (Schlachtung),
- den Tierschutz und
- Versuche mit Tieren zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken.
Sie sollen die Tiere, insbesondere die Wirbeltiere wie Haus- und Nutztiere, vor Tierquälerei und Missbrauch durch Menschen schützen. In den letzten Jahren wurden daher die Tierschutzgesetze in den meisten Ländern der Europäischen Union und ihrer Nachbarländer verschärft.
In Deutschland regelt den Tierschutz insbesondere das Tierschutzgesetz (TierSchG) und ist gem. § 1 S.1 TierSchG zu dem Zweck erlassen worden, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“. Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet, dass "niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" darf (§ 1 S. 2 TierSchG).
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Das Gesetz wird vor allem durch verwaltungsrechtliche Vorschriften oder Verbote ergänzt. So ist es beispielsweise nach § 28 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Auch ist für die Haltung von Nutztieren ggf. eine behördliche Erlaubnis notwendig.
Wer gegen das TierSchG verstößt, dem drohen das Verbot der Tierhaltung, hohe Bußgelder und in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen.
Aus den Regelungsbereichen des Tierschutzrechts ergeben sich folgende mögliche juristische Aufgabenbereiche:
- die Erstellung von (interdisziplinären) Gutachten in allen tierschutzrelevanten Fragen;
- die verwaltungsrechtliche Vertretung gegenüber der/den Behörde/n bei allen tierschutzrelevanten Fragen;
- die Erstellung von Strafanzeigen bei der Verletzung von Rechten (der Tiere);
- die zivilrechtliche Vertretung von Ansprüchen mit einem tierschutzrelevanten Bezug.
Transportrecht
Das Transportrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrechts und umfasst die Regelungen über die "Beförderung", also den "Transport" von Gütern. Heutzutage werden verschiedenste Güter sowohl national als auch international auf unterschiedliche Arten, d.h. auf der Straße, der Schiene, zur See und in der Luft transportiert.
Im Transportrecht und Speditionsrecht sind sowohl handelsrechtliche Regelungen als auch haftungsrechtliche, versicherungsrechtliche und internationale Regelungen anzuwenden.
Das Transportrecht umfasst verschiedenste Vertragstypen, welche zumeist im Handelsrecht geregelt sind. Im Handelsrecht finden sich insbesondere folgende Vertragstypen:
- der Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB)
- der Umzugsvertrag (§§ 451–451h HGB)
- der Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) und
- der Lagervertrag (§§ 467 ff. HGB).
Bei grenzüberschreitendem Verkehr werden die Vorschriften des HGB zumeist durch internationale Abkommen z.B. CMR - internationaler Straßentransport; COTIF/CIM - internationaler Eisenbahntransport; MÜ/WA - internationaler Lufttransport; CMNI - internationaler Binnenschifftransport verdrängt.
Einige der typischen Tätigkeitsbereiche eines Rechtsanwalts im Transportrecht sind:
- Beschädigung von Ware
- Einfuhrumsatzsteuer
- Frachtrecht
- Gefahrguttransport
- Grenzüberschreitender Straßentransport
- Gütertransport
- Internationales sowie nationales Speditionsrecht
- Internationales Privatrecht
- Lagerhaltung
- Logistik
- Maut
- Nationales Speditionsrecht
- Palettenmanagement
- Post- und Paketdienst
- Transportrecht mit Transportschadenbearbeitung
- Verlust von Ware
- Verspätete Lieferung
- Zollrecht und Zollabwicklung
Umweltrecht
Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet, sondern die Gesamtheit der Rechtsnor-men, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken.
Das Umweltrecht ist in vielen Gesetzen verstreut, z.B. im UmweltverträglichkeitsprüfungsG, Umweltin-formationsG, EG-UmweltauditVO, UmweltauditG, BundesnaturschutzG, TierschutzG, Bundes-BodenschutzG, WasserhaushaltsG, AbwasserabgabenG, Kreislaufwirtschafts- und AbfallG, Elektro- und ElektronikgeräteG, Bundes-ImmissionsschutzG, Treibhausgas-EmissionshandelsG, AtomG, EnergieeinsparungsG, Erneuerbare-EnergienG, Kraft-Wärme-KopplungsG, StromsteuerG, Chemikali-enG, PflanzenschutzG, GentechnikG, UmwelthaftungsG.
Dazu kommen immer mehr neue Normen im Bereich der gemeinschaftlichen EU-Umweltpolitik auf dem Gebiet des Umweltrechts.
Angesichts zahlreicher Rechtsverordnungen der Exekutive zur Konkretisierung gesetzlicher Umwelt-standards und Richtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts ist für die Betroffenen anwaltlicher Rat nahezu unentbehrlich, um über den Inhalt und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf dem Laufenden zu bleiben.
Das Aufgabengebiet des Rechtsanwaltes umfasst im Umweltrecht
- Erarbeitung von klaren, praxisorientierten Lösungen für umwelt- und naturschutzrechtliche Problemstellungen
- Gestaltung von Verträgen, für die das Umweltrecht relevant ist; z.B. für den Bau von Wind-energieanlagen zwischen einem Grundstückseigentümer und einem Betreiber von Windener-gieanlagen
- Beratung in umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz
- Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Standortes, insbesondere für den Bau von Großvorhaben
- Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden, um z.B. Rechtsprobleme möglichst einver-nehmlich außergerichtlich zu lösen oder um Genehmigungsverfahren zu einem schnellen Ab-schluss zu bringen
- Überprüfung von Planfeststellungsverfahren in den Bereichen des Abfallrechts und des Was-serrechts
- Abwehr von Ansprüchen aus dem Bereich Umwelthaftungsrecht und Umweltstrafrecht
- Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Bereich Umwelthaftungsrecht und Umweltstrafrecht
Unterhaltsrecht
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.
Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt, so z.B.:
- Betreuungsunterhalt
- Kindesunterhalt
- Familienunterhalt
- Verwandtenunterhalt
- Ehegattenunterhalt
Unterhalt kann zudem in verschiedenen Formen geleistet werden:
- Geldunterhalt oder Barunterhalt
- Naturalunterhalt wie
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Unterhaltsrecht ist es, jeden Fall individuell und einzeln zu erfassen, aufzubereiten und entsprechende Unterhaltsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen bzw. ungerechtfertigte Unterhaltsansprüche abzuwehren.
Die häufigsten Ansprüche auf Unterhalt beziehen sich auf den Kindesunterhalt und auf den Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
Unter Kindesunterhalt versteht man den Betrag den bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, für sein minderjähriges Kind zahlen muss (Kindermindestunterhalt). Für die Höhe des Kindesunterhalts ist grundsätzlich das Nettoeinkommen des entsprechenden Elternteils maßgeblich. Für die Berechnung des Nettoeinkommens haben die Oberlandesgerichte (jedes Bundesland hat ein OLG) eigene Unterhaltsleitlinien entwickelt, die aber vom Grundsatz her zumeist identisch sind. Die bekannteste OLG Unterhaltsleitlinie ist die des OLG Düsseldorf, namentlich die Düsseldorfer Tabelle, da diese auch eine Tabelle enthält, welcher die Höhe des auf Grund des ermittelten Nettoeinkommens zu zahlenden Kindesunterhalts konkret entnommen werden kann. Anzumerken ist, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Unterhaltspflicht der Eltern besteht, d.h. dass die Eltern sind verpflichtet, bei Arbeitslosigkeit sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und bei einem niedrigen Einkommen zusätzlich eine Nebentätigkeit aufzunehmen um zumindest den Mindestkindesunterhalt abdecken zu können.Sofern sich volljährige Kinder noch in der Schule oder (Erst-)Ausbildung befinden, haben diese ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Die Höhe des Trennungs- und des nacheheliche Unterhalt bestimmt sich regelmäßig nach dem eheprägenden Einkommen beider Ehepartner abzüglich der eheprägenden Verbindlichkeiten und den von Gesetzes wegen gewährten Erwerbstätigenboni. Der nacheheliche Unterhalt ist jedoch nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 vom Grundsatz her nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zu gewähren. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung hat jeder der nun geschieden Ehegatten Eigenverantwortung zu übernehmen. Insbesondere obliegt ihnen die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit. Was dabei als angemessene Tätigkeit gilt, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Sofern der unterhaltsfordernde Ehegatte dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachkommt, kann dies zu Kürzungen des nachehelichen Unterhalts bis hin zur völligen Verwirkung kommen. Regelmäßig wird der nacheheliche Unterhalt in den Fällen gewährt, in denen der geschiedene Ehepartner das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder allein betreut und auf Grund der Betreuung nicht (voll) erwerbstätig sein kann (Betreuungsunterhalt). Der Gesetzgeber differenziert bei der Gewährung des Betreuungsunterhalts jedoch hinsichtlich des Alters des zu betreuenden Kindes / der betreuenden Kindes. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (des jüngsten Kindes) kann und soll von dem betreuenden Elternteil eine Eigenerwerbstätigkeit nicht verlangt oder erwartet werden. In welchem Umfang der betreuende Elternteil bei einem älteren Kind / älteren Kindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss ist gesetzlich nicht bestimmt. Auch hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt, ob nach dem dritten Lebensjahr des Kindes der betreuende Elternteil zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, es ist vielmehr für den Einzelfall zu entscheiden. Entscheidungserhebliche Kriterien sind das Kindeswohl und die Verfügbarkeit von adäquaten Betreuungsmöglichkeiten des Kindes für die Dauer der Berufsausübung.
Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts im Bereich Unterhaltsrecht sind unter anderem:
- Überprüfung des Lebenssachverhalts hinsichtlich der Fragen
- Besteht ein Anspruch auf Unterhalt (z.B. Kindes-, Verwandten- oder Ehegattenunterhalt)?
- Wie hoch ist der konkrete Anspruch?
- Wie hoch ist der Bedarf des Berechtigten?
- Ist der Berechtigte bedürftig?
- Ist der Verpflichtete leistungsfähig?
- Ist die Durchsetzung des Anspruchs angemessen?
- Sprechen sonstige Umstände oder Besonderheiten wie Verwirkung etc. gegen die
- Durchsetzbarkeit des Anspruchs?
- Erwirkung eines außergerichtlichen Unterhaltsvergleichs
- Durchführung einer Klage auf Unterhalt
- Vollstreckung des Unterhalts aus einem Urteil
- Verteidigung gegen nicht rechtmäßige Unterhaltsansprüche
- Bei bereits ergangenen Urteilen in welchen ein Unterhaltsanspruch festgestellt wurde:
- Überprüfung hinsichtlich der Aktualität der damals zu Grunde gelegten Daten
- Sofern Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse vorliegen, Fertigung einer
Abänderungsklage
Unternehmensrecht
Komplexe Summe verschiedener Rechtsgebiete
Sie möchten ein Unternehmen gründen? Die Rechtsform Ihres Unternehmens ändern? Ihr Unternehmen an die Nachfolgegeneration übergeben? Oder haben Sie einfach Beratungsbedarf bei Fragen zur Steuerplanung, Betriebsoptimierung oder Beschaffung von Fördermitteln? Das sind nur einige der Fragen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmensrecht gestellt werden können.
Unternehmensrecht ist einer der schwierigsten Rechtsgebiete, da es aus einem Querschnitt des Handelsrechts, Arbeitsrechts, Steuerrechts, Konzernrechts, Kartellrechts und Wettbewerbsrechts gebildet wird.
Vereinfacht ausgedrückt, ist das Unternehmensrecht das Rechtsgebiet zur Führung, des Verkaufs und der Rechtsstellung des Unternehmens.
Handelsrechtlich gesehen ist ein Unternehmen eine organisierte Einheit sachlicher und personeller Mittel, mittels derer ein Unternehmensträger selbständig und auf eine gewisse Dauer angelegt, am Markt auftritt. Das Unternehmen besteht aus Vermögenswerten, das heißt Sachen, Rechte und sonstigen Werte; eine Zusammenfassung von Kapitalgebern und Arbeitnehmern; und eine am Markt auftretende wirtschaftliche Einheit, die von einem Unternehmensträger betrieben wird.
Obwohl das Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit ist, ist es kein Rechtssubjekt. Nur der Unternehmensträger ist Zuordnungssubjekt aller Rechte und Pflichten eines Unternehmens.
Unsere Kanzlei berät Sie in folgenden Bereichen des Unternehmensrechts:
- Unternehmensgründung
- Investitionsplanung und Finanzierung
- Unternehmensorganisation
- Betriebsoptimierung
- Vertragsverhandlung und Vertragsgestaltung
- Projektplanung
- Buchhaltung
- Steuerplanung
- Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht
- Beratung bei Gesellschafterwechsel sowie bei Kauf und Verkauf von Anteilen
- Umwandlung von Gesellschaften
- Verkauf und Übertragung eines Unternehmens
- Liquidation von Unternehmen
- Kapitalerhöhung und Kapitalsenkung
Urheber- und Medienrecht
Geistiges Eigentum schützen
Urheberrecht steht bei uns für ein exklusives Recht. Es geht darum, wer ein literarisches, musisches oder auf andere Weise künstlerisches Original in Kopie nutzen darf. Eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz ist normalerweise die eigene, persönliche und geistige Schöpfung - auch aus Bereichen der Wissenschaft. Daher umfasst dieser weite Bereich ebenso Ton- und Bildaufnahmen wie Darbietungen eines Künstlers oder auch Software. Für diesen Zweig gibt es beispielsweise Sonderregelungen innerhalb des Urhebergesetzes.
Der aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Begriff "Copyright" ist dabei nicht identisch mit der deutschen Charakterisierung. Bei uns geht es nicht allein um den Schutz vor Kopien, sondern auch den Schutz vor öffentlicher Wiedergabe, Verbreitung, Übersetzung, Änderung, Aufnahme etc. Das gilt für ein Gesamtwerk sowie auch wesentliche Teile davon oder daraus.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Urheberrechts:
- Herstellungsauftrag für Werke
- Produktionsvertrag
- Softwareüberlassungsvertrag
- Softwareerstellungsvertrag
- AGB Erstellung
- Agenturvertrag
- Urheberrecht für Arbeitnehmer
- Übersetzervertrag
- Nutzungsvereinbarungen und Lizenzvertrag
- Verlagsvertrag
Verbandsrecht
Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder Körperschaften (juristische Personen) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder politischer Art zusammengeschlossen haben. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen und stellen somit eine soziale Interessengruppe dar (Interessenverband).
Überregional auftretende Parteien, Vereine oder andere Verbände verfügen oftmals über Organisationsstrukturen auf verschiedenen Ebenen. In Deutschland steht der Bundesverband an oberster Stelle, d.h. auf der Ebene des Staates (Entity erster Ordnung). Die nächsten Ebenen nach unten bilden in der Regel der Landesverband d.h. auf der Ebene des Bundeslandes (Entity zweiter Ordnung), der Bezirksverband (bezogen auf die Regierungsbezirke), der Kreisverband (bei der SPD traditionell Unterbezirk genannt) und der Gemeinde- oder Ortsverband.
Häufig schließen sich mehrere Vereine, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen, zu einem Dachverband auf überregionaler Ebene zusammen (Vereinsverband). An der untersten Stelle der Verbandsstruktur steht damit der einzelne Verein. Über Kreisverbände geht es dann über Landesverbände bis zu den Bundesverbänden. In einigen Fällen folgen danach auch noch internationale Verbände, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Diese Interessensvertretung kann von Verbänden aller Ebenen sowohl gegenüber anderen Verbänden gleicher Gesinnung als auch gegenüber Verbänden anderer Fachrichtungen beziehen.
Die Struktur eines Verbands ist ähnlich aufgebaut wie bei einem Verein. Verbände verfügen daher meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung. Alle Amtsträger inner-halb eines Verbands müssen von den Mitgliedern gewählt werden. Die Mitgliedsvereine des Ver-bands schicken eigene Vertreter zur sogenannten Verbandsversammlung, die der Mitgliederver-sammlung im Verein entspricht. Ein analoges Vorgehen zum Vereinsrecht sieht das Verbandsrecht bei der Gründung, Auflösung oder ähnlichen Entscheidungen von bestimmter Tragweite vor.
Der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltes im Verbandsrecht umfasst:
- Unterstützung bei der Gründung des Verbandes / Dach- und Wirtschaftsverbänden durch eine vorausgehende umfassende Beratung z.B.
- zur Haftung und Vergütungsstruktur der Vorstände und Geschäftsführer
- zu den Mitgliederrechten und Pflichten
und der anschließenden Formulierung der Satzung
- Begleitung der Führungsaufgaben des Verbandes / Dach- und Wirtschaftsverbänden z.B.
- durch die Leitung und Organisation der Verbandsversammlung
- durch die Beratung zur Bestellung und Abberufung von Vorständen und Geschäftsführern und der Formulierung entsprechender Verträge bzw. Schriftsätze
- bei der persönlichen Inanspruchnahme von Organmitgliedern aus der Verbandstätigkeit
- gegenüber Behörden und Gerichten
Beratung zur Verbandsklagebefugnis
- um Verletzung der Rechte der Allgemeinheit geltend zu machen (nicht der eige-nen Rechte des Vereines oder des Verbandes)
- Prüfung des Rahmens des Verbandszweckes
Zusätzlich bei grenzüberschreitenden Verbandsaktivitäten klärt der Rechtsanwalt:
- die Zuständigkeit des deutschen und ausländischen Gerichts
- die Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts
- Haftungsvoraussetzungen nach deutschem oder ausländischem Recht.
Verbraucherinsolvenzrecht
Gute Beratung minimiert Schäden
Wenn die Insolvenz droht, ist es besonders wichtig, einen zuverlässigen, beratenden Partner an seiner Seite zu haben. Setzen Sie rechtzeitig auf die Erfahrung eines Anwalts, denn auf diese Weise lassen sich potenzielle Schäden minimieren oder sogar vermeiden. Sprechen Sie uns an. Wir erklären Ihnen gerne, worauf es zu achten gilt.
Wir unterstützen Sie in allen Fragen, die mit dem Insolvenzrecht zusammenhängen. Neben den möglichen Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens gehören hierzu auch Haftungsfragen. Beispiele dafür sind insbesondere die Geschäftsführerhaftung, die Abwehr von Anfechtungsansprüchen, die Verhandlung mit Behörden, Banken und anderen Beteiligten sowie mit einem besonderen Schwerpunkt die Unternehmenssanierung. Zur Vermeidung von Insolvenzverfahren und bei Restrukturierung/Sanierung von Unternehmen arbeiten wir eng mit Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern zusammen.
Wir beraten Betroffene - insbesondere Gläubiger - im Zusammenhang mit sich abzeichnenden oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren und vertreten sie in Gläubigerausschüssen und Lieferantenpools.
Folgende Schwerpunkte betreuen wir für unsere Mandanten:
- Insolvenzverfahren
- Geschäftsführerhaftung
- Unternehmenssanierung
- Restrukturierung
- Sanierung
- Gläubigerausschuss
Verbraucherschutzrecht
Verbraucherschutz – nie war er so notwendig wie heute
Egal, ob ein Energieversorger zu gierig ist oder ob Lebensmittel nicht entsprechend gekennzeichnet wurden - dann geht es um Verbraucherschutz. Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Internethandel tauchen Waren bei uns auf, deren Herkunft und Qualität hiesigen Ansprüchen - oder Gesetzen - nicht entsprechen. Da es in vielen Fällen darüber hinaus nicht nur um finanzielle Schäden sondern mitunter auch um Gesundheitsgefährdungen geht, kommt dem Verbraucherschutz eine steigende Bedeutung zu.
Das Schutzbedürfnis der Verbraucher von Waren und Dienstleistungen beruht auf der Erfahrung, dass Konsumenten gegenüber Produzenten und Vertreibern prinzipiell unterlegen sind. Wegen mangelnder Fachkenntnis, Information oder Erfahrung können sie leicht benachteiligt werden. Auch um dieses Ungleichgewicht so weit als möglich auszugleichen, gewinnt der Verbraucherschutz an Einfluss.
Weil viele Verbraucher heute schlicht überrollt werden von der unendlichen Informationsflut aus unterschiedlichen Medien, eröffnet sich für die Anbieter die Chance, nur selektiv und nicht umfassend über ihre Produkte zu informieren und mit psychologischen Tricks das Kaufverhalten zu beeinflussen.
Die öffentliche Bedeutung und Wahrnehmung des Verbraucherschutzes hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Einige Beispiele sind Lebensmittelskandale, gefährliche Haushaltsgeräte sowie die Auflösung und Umwandlung ehemaliger Monopolbetriebe und Gebietskartelle (z. B. Post, Bahn, Energieversorger). Auch neue Vertragsformen (z. B. Mobilfunkverträge) stellen an die Verbraucher neue Herausforderungen. Aus diesem Grund widmen sich auch Politik und Gesetzgebung zunehmend diesem Thema.
Unsere Kanzlei verfügt über das Know-how und die Erfahrung, um Sie zu beraten und ggf. zu vertreten, wenn jemand Ihnen als Verbraucher Schaden zugefügt hat. Sprechen Sie uns an und holen Sie sich einen ersten unverbindlichen Rat ein.
Typische Bereiche, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen:
- E-Commerce
- Internethandel
- Haustürgeschäft
- Lebensmittelrecht
- Arzneimittelrecht
- Handelsrecht
- Verbraucherzentrale
- Robinsonliste
- Gesundheitsschutz
- Umweltschutz
Vereinsrecht
Unter dem Begriff Vereinsrecht versteht man vornehmlich die Regelungen in den §§ 21 - 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Gründung, dem Aufbau und der Organisation von eingetragenen Vereinen nicht wirtschaftlicher Art. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist dabei die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 des Grundgesetzes.
Vereine gibt es in unterschiedlichsten Ausprägungen. Je nachdem, welchen Zweck sie verfolgen und ob sie in ein entsprechendes Register eingetragen sind, unterscheidet man:
- Wirtschaftliche Vereine:
Zu den wirtschaftlichen Vereinen gehören die Kapitalgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und verwandte Rechtsformen wie die KGaA. Erst mit Eintragung ins Handelsregister gelten diese als juristische Personen und haben somit die volle Rechtsfähigkeit. Das heißt, sie haben von da an die Fähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister für die o.g. Vereine ergibt sich dabei z.B. aus § 161 II i.V.m. 105 II HGB, § 38 AktG oder § 7 GmbHG.
Zu den wirtschaftlichen Vereinen gehören aber auch z.B. forstwirtschaftliche Vereine. Diese erlangen ihre Rechtsfähigkeit jedoch durch staatliche Verleihung.
- Eingetragene Vereine:
Ein nicht wirtschaftlicher Verein erhält seine Rechtsfähigkeit gem. § 21 BGB nur durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Eingetragen werden in der Regel Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB).
- Eingetragene Genossenschaften (eG):
Eine Genossenschaft erhält erst durch Eintragung in das Genossenschaftsregister die volle Rechtsfähigkeit i.S.d. § 17 GenossenschaftsG.
- Nicht eingetragener Vereine = nicht rechtsfähiger Vereine
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins, da er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Er wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. den §§ 705 ff. BGB behandelt. Dies bringt u.a. die Gefahr mit sich, dass die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen für den Verein voll einstehen müssen. Nur unter bestimmten Umständen kann dann von einer –stillschweigenden – Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen sein.
Ein Verein besteht mindestens aus einem Organ, nämlich der Mitgliederversammlung. Bei einem eingetragenen Verein kommt mindestens noch der Vorstand hinzu. Weitere Organe wie der Beirat, der Aufsichtsrat, das Kuratorium oder der Präsidium können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden.
Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen.
Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht wie folgt:
- Abhaltung einer Gründungsversammlung
- Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss
- Bestimmung eines Vorstandes
- Abfassung eines Gründungsprotokolles
- Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
- durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Ge-meinwohl gefährdet ist,
- der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
- die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Der Tätigkeitsbereich des Rechtsanwaltes im Vereinsrecht umfasst u.a folgendes:
1. Vor der Gründung eines Vereins:
- Beratung bei der Gründung des Vereins bezüglich
- Name, Sitz, Rechtsform, Vereinszweck
- Haftung des Vereinsvorstands
- Steuerlichen Besonderheiten
- Gemeinnützigkeit, Spendenbegünstigung
- Formulierung der Satzung
- Organisation und Leitung der Gründungsversammlung
- Fertigung des Gründungsprotokolls
- Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
2. Nach der Gründung des Vereins:
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung vor Vereinsgerichten und staatlichen Gerichten
- Prüfung und Anpassung der Satzung an Rechtsprechung und Vorgaben der Finanzverwaltung
- Durchsetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
- Durchführung der Umwandlung und Fusion von Vereinen
- Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf eine gemeinnützige GmbH
- Beratung und Optimierung im Steuerrecht
- Beratung bei Ausschlussverfahren
- Beratung zur Haftung von Verein und Vorstand
- Beratung zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
Vergaberecht
Das Vergaberecht befasst sich mit dem Verfahren bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber.
Anspruchsvoll wird dies besonders, weil die zu beachtenden Vorschriften über zahllose Normenkomplexe verstreut sind, sich in vielen Fällen nicht sofort erschließen und als unübersichtlich und kompliziert empfunden werden. Deutlich erschwert wird die Arbeit der Vergabestellen durch die strengen formalen Anforderungen, die das Vergaberecht aufstellt. So bleibt für „den Praktiker" bei der Umsetzung dieser Vorgaben vieles im Unklaren.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geht es um viel. Die Auftragswerte sind hoch, die Risiken auch. Falsche Entscheidungen der Vergabestelle über die Erteilung des Zuschlages an einen Mitbewerber können den übergangenen Bieter erheblich schädigen.
Bieterunternehmen sollten das Vorgehen der Vergabestelle ab Bekanntmachung der Ausschreibung sorgfältig beobachten. Erkennbare Vergabeverstöße müssen noch während des Vergabeverfahrens unverzüglich gerügt werden. Ist der Zuschlag an den Mitbewerber erst erteilt, ist es für ein Eingreifen in der Regel zu spät.
Strenge Formvorschriften und kurze Fristen im Nachprüfungsverfahren erfordern vom anwaltlichen Berater Kompetenz und Erfahrung. Wir begleiten Bieterunternehmen in jeder Phase des Vergabeverfahrens, um die Chancen auf Auftragserteilung verwirklichen zu helfen.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Vergaberechts:
- Mitwirkung bei der Erstellung und Kontrolle von Verdingungsunterlagen
- Führen oder Abwehren von Nachprüfungsverfahren und Schadensersatzprozessen
- Mitwirkung bei der rechtlichen Bewertung von Bieterangeboten
- Beratung in Bezug auf Rügenotwendigkeiten/ Nebenangebote
- Verhandlungspotenziale
- Klärung von Bieterfragen
- Vorbereitung und Durchführung von Aufklärungsgesprächen und Verhandlungsterminen
Verkehrsrecht
Oft eine brisante Angelegenheit
Der Straßenverkehr birgt eine Vielzahl von Risiken für alle Beteiligten und nicht selten bedürfen strittige Auffassungen über Sachverhalte der juristischen Klärung.
Häufige Fragestellungen, die einen juristischen Beistand erfordern, reichen vom Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu Fragen, wann eine Ordnungswidrigkeit und wann eine Straftat vorliegt. Insbesondere, wenn es beispielsweise um eine Trunkenheitsfahrt geht, sollte sich kein Beschuldigter ohne Rechtsbeistand äußern.
Fordern Sie Ihr gutes Recht ein
Immer häufiger versuchen Haftpflichtversicherer im Rahmen des so genannten Schadensmanagements, dem Geschädigten schnelle und unproblematische Hilfe anzubieten. Das Interesse des gegnerischen Versicherers liegt dabei allerdings häufig darin, den Schaden im eigenen Interesse klein zu halten. So werden häufig eigene und nicht unabhängige Gutachter beauftragt - mit Auswirkungen auf die festgestellte Schadenshöhe. Das forcierte Auftreten der Versicherung soll dazu dienen, Geschädigte von der Geltendmachung weiterer Ansprüche über einen Rechtsanwalt abzuhalten. Neben den Anwaltskosten, die die Versicherung auch bezahlen müsste, werden bei einer konstruktiven Rechtsberatung durch den Anwalt häufig deutlich mehr Schadenspositionen durchgesetzt als die von der Haftpflichtversicherung widerspruchslos zugestandenen. Dazu gehören beispielsweise eventuelle Wertminderungsansprüche, die Zahlung von Nutzungsausfall oder Sachverständigengebühren, um nur einige zu nennen.
Wir beraten und vertreten Sie zuverlässig in allen verkehrsrechtlichen sowie schadensersatzrechtlichen Angelegenheiten.
Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind:
- Schadensersatzforderung
- Forderungen aus Versicherungsverträgen
- Verkehrsordnungswidrigkeiten
o Geschwindigkeitsverstöße
o Abstandsdelikte
o Rotlichtverstöße
o Fahrzeugmängel
o Fahrzeug-Betriebserlaubnis
o Alkoholfahrt
o Taten unter Einfluss von Rauschmitteln - Verkehrsstrafrecht
o Unfallflucht
o Gefährdung des Straßenverkehrs
o Nötigung
o Eingriff in den Straßenverkehr
o Körperverletzung
o Trunkenheit - Verkehrsverwaltungsrecht
o Fahrerlaubnis (Entzug / Erteilung)
Versicherungsrecht
Guter Rat für Ihren Versicherungsvertrag
Versicherungen helfen, um einen eingetretenen Schaden finanziell zu mindern. Aber gerade dabei kommt es häufig zu Problemen und am Ende teils zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Jeder, der einen vermeintlichen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, ist gut beraten, wenn er sich vor einer Korrespondenz mit dem Versicherer juristischen Beistand holt. Jede falsche Einlassung zu einem Sachverhalt kann sehr leicht zu einer Ablehnung der Leistung führen. Sprechen Sie daher vorher mit einem Anwalt.
Sobald ein Schaden eingetreten ist - die Versicherung spricht vom Eintritt des Versicherungsfalls - sind einige Dinge zu beachten. Denn Fehler, die am Anfang gemacht werden, lassen sich im Nachhinein oft nicht mehr korrigieren.
Daher gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Selbst wenn Sie nachweisen können, dass ein Schaden entstanden ist, kann eine Versicherung dessen Regulierung mit dem Argument verweigern, sie sei nicht rechtzeitig informiert worden. Die Meldung ist wichtig: Schon die Verletzung der Anzeige- und Meldepflicht kann dazu führen, dass eine Versicherung nicht zahlen muss, auch wenn feststeht, dass Ihnen ein Schaden tatsächlich entstanden ist.
Wir betreuen unter anderem folgende Bereiche des Versicherungsrechts:
- Sachversicherung
- Lebensversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Private Krankenversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Transportversicherung
Vertragsrecht
Oft eine brisante Angelegenheit
Das allgemeine Zivilrecht ist sehr vielgestaltig. Es reicht von der mangelhaften Leistung eines Handwerkers über das gekaufte, aber fehlerhafte Gerät und den typischen Verkehrsunfall bis zu Forderungen aus einem Vertrag.
Sie als Verbraucher lesen in Verträgen immer das „Kleingedruckte"? Und Sie als Unternehmer kennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Partner im Detail? Dann brauchen Sie möglicherweise kaum anwaltliche Beratung, wenn Sie Verträge schließen. Aber oft sieht es in der Realität anders aus...
Jeder Vertragsabschluss, egal ob im privaten oder unternehmerischen Kontext, kann der Auslöser für einen Streit sein. Und letztlich geht es meist ums Geld. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie weitreichende Vereinbarungen treffen. Und lassen Sie sich auch beraten, wenn Sie ungewollt in eine Auseinandersetzung über vermeintliche vertragliche Abreden „rutschen".
Für unsere Kanzlei ist das Vertragsrecht ein besonders wichtiges Rechtsgebiet. Wir entwickeln Verträge nach Ihren sachlichen Vorgaben. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei der Prüfung von bereits vorhandenen Verträgen sowie bei der Rückabwicklung bereits abgeschlossener Verträge beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen auch vor Gericht.
Typische Anlässe für vertragsrechtliche Auseinandersetzungen:
- Kaufvertrag
- Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Übereignung der Kaufsache
- Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Minderung und Schadensersatz
- Darlehensvertrag
- Werkvertrag, Werklohnanspruch, Abnahme, Mängel und Gewährleistung
- Reisevertrag, Rücktritt, Minderung des Reisepreises
- Telefondienstvertrag, Kündigung, Abwehr unberechtigter Forderungen
Verwaltungsrecht
Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat
Deutschland ist ein stark reglementierter Wirtschaftsstandort. Das bedeutet, dass Bürger, Unternehmen und Institutionen auf vielfältige Weise mit dem Staat in Berührung kommen. Fast zwangsläufig ergeben sich aus den exekutiven Rechtsverhältnissen Spannungspunkte, die einer juristischen Klärung bedürfen, insbesondere, wenn Betroffene in der Ausübung ihrer vermeintlichen Rechte beeinträchtigt werden.
Speziell das noch häufig latent vorhandene „Gefühl", gegen den Staat nichts erreichen zu können, stellt sich als falsch heraus, wenn man sich auf die professionelle Unterstützung einer im Verwaltungsrecht erfahrenen Anwaltskanzlei verlässt.
Unter dem Verwaltungsrecht wird das Recht exekutiven Staatsverwaltung zusammengefasst. Es ist damit ein Teilbereich des öffentlichen Rechts. Der einzelne Bürger wird durch seine Rechtsbeziehungen zum Staat davon betroffen. Darüber hinaus regelt es auch die Funktionsweise der Verwaltungsinstitutionen und ihr Verhältnis zueinander. Das Verwaltungsrecht wird üblicherweise in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht unterteilt. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht u.a.).
Wir betreuen unsere Mandanten in allen Belangen des Verwaltungsrechts, unter anderem in folgenden Bereichen:
- Öffentliches Baurecht
- Raumordnungsrecht
- Planungs- und Denkmalschutzrecht
- Vergaberecht
- Umweltrecht
- Kommunalrecht
- Beamtenrecht
- Subventionsrecht
- Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
- Versammlungsrecht
- Ausländerrecht
Völkerrecht
Das Völkerrecht ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch welche die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt werden. Es stellt demnach eine Koordinationsordnung zwischen den einzelnen Staaten dar.
Zu den Subjekten des Völkerrechts zählen die einzelnen Staaten und bestimmte internationale Organisationen, die wiederum selbst aus Staaten oder anderen internationalen Organisationen bestehen.
Das Völkerrecht unterscheidet sich vom innerstaatlichen Recht dadurch, dass es kein zentrales Gesetzgebungsorgan aufweist.
Die wichtigste Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen. In der Charta ist das allgemeine Gewaltverbot niedergelegt, welches auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet.
Weitere Quellen des Völkerrechts sind völkerrechtliche Verträge, das Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Dabei ist zu beachten, dass Völkergewohnheitsrecht Vorrang vor dem Völkervertragsrecht hat. Dieses Völkergewohnheitsrecht entsteht durch eine langandauernde Übung und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei.
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze werden durch vielerlei Faktoren geprägt, vor allem durch die gemeinsamen Prinzipien und Grundsätze, die allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen sind, z.B.
- pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden),
- lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor)
- lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor),
- venire contra factum proprium (Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten)
Das Völkerrecht umfasst auch immer mehr den Schutz des Einzelnen. Dies spiegelt sich vor allem in den Menschenrechtskonventionen wieder.
Bei einem Verstoß gegen das Völkerrecht kann der Internationale Gerichtshof in Den Haag angerufen werden. Dieser ist dann zwar berechtigt, Sanktionen zu verhängen, mangels eigenem Exekutivorgan jedoch nicht in der Lage, die Sanktionen auch selbständig durchzusetzen. Der Gerichtshof ist daher für die Durchsetzung seiner Entscheidungen auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angewiesen (Art. 94 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen). In der Vergangenheit haben allerdings bereits mehrere Staaten die Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkannt oder befolgt.
Die Tätigkeitsschwerpunkte des Rechtsanwaltes im Völkerrecht sind unter anderem
- Durchsetzung des völkerrechtlichen Individualschutz (=Menschenrechte)
- Einklagbarkeit des humanitären Völkerrechts (= alle Bestimmungen des Völkerrechts, die im Kriegsfall /internationalen bewaffneten Konflikts den größtmöglichen Schutz von Menschen und baulichen Einrichtungen vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zum Ziel haben)
- Prüfung der Verletzung von Menschenrechten und das Vorgehen gegen diese Verstöße
- Kriegsrecht und Verfahren in Konfliktsituationen, d.h. Überprüfung im Einzelfall von völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Kriegsführung, die in Form des Völkergewohnheitsrechts sowie Völkerrechtsverträgen vorliegen.
- Prüfung der Verletzung von Hoheitsrechten (Land, Wasser, Luft) und Vorgehen gegen eventuelle Verstöße
- Tätigkeiten im internationalen Wirtschaftsrecht, wie z.B. internationales Privatrecht, UN- Kaufrecht oder internationalem Prozessrecht, Erstellung von Unternehmensverträge sowie Durchführung und Überwachung der Due Diligence, internationale Vertragsgestaltung, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht u.ä.
Werkvertragsrecht
Wenn beispielsweise ein Haus entsteht
Der Werkvertrag ist eine besondere Vertragsform des BGB. Er unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch einen geschuldeten Erfolg und verpflichtet gerade nicht nur zur Verrichtung von Diensten oder Tätigkeiten. Werkverträge sind beispielsweise häufig im Baubereich anzutreffen, denn Hauptanwendungsbereiche für das Werkvertragsrecht sind Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden. Weitere bekannte Einsatzgebiete von Werkverträgen sind Vereinbarungen über Reparaturarbeiten, Architektenverträge, Fertighausverträge oder Beförderungsverträge, um nur einige wenige zu nennen.
Woraus im täglichen Leben häufig ein juristischer Beratungsbedarf herleitet, ist der Werkvertrag über Bauleistungen, die inhaltlich durch die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) geregelt werden.
Eine weitere Besonderheit stellt der Werklieferungsvertrag dar, in dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff herzustellen und zu liefern. Hier gilt häufig das Kaufrecht. Beispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Sonderfall des Werklieferungsvertrages sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen.
Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag unter anderem in folgenden Bereichen:
- Bestimmung der Aufgabenstellung
- Definition des Fertigstellungstermins
- Gewährleistungen
- Lieferungsverzug
- Haftungsvereinbarungen und -ausschlüsse
- Vertragskündigung
- Zahlungsvereinbarungen
- Nutzungsrechte
Wettbewerbsrecht
Hart aber fair soll es zugehen
Der Wettbewerb prägt das Miteinander - oder Gegeneinander - im geschäftlichen Alltag von Marktwirtschaften. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, möchte sich von seinen Mitbewerbern absetzen, um daraus den entsprechenden Vorteil zu schlagen. Um hier keinen endlosen Wildwuchs zuzulassen, existieren im deutschen Sprachraum gesetzliche Regelungen. Wettbewerbsrecht ist der Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung von unlauteren Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).
In wirtschaftlich schlechten Zeiten und hart umkämpften Branchen gibt es immer wieder Zeitgenossen, die zu unlauteren Mitteln greifen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Mitbewerb zu verschaffen. Die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten oder unlauteren Handlungen sind dabei fließend.
Ein Zeichen dafür ist der ungebrochene Boom von Abmahnungen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen, auch wenn Ihnen die Abmahnung noch so lächerlich vorkommen sollte. Im schlimmsten Fall droht Ihnen ansonsten möglicherweise ein teures Gerichtsverfahren, das sich im Vorfeld auch leicht hätte abwenden lassen. Sie sollten auch keinesfalls die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, denn damit verpflichten Sie sich möglicherweise zu mehr als nötig gewesen wäre - und eine Unterlassungserklärung bindet Sie 30 Jahre lang!
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder einen Mitbewerber abmahnen möchten. Wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheiten, sollten Sie nicht zu lange zögern.
Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben!
Typische Themen im Bereich Wettbewerbsrecht:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Abmahnung
- Unternehmensfusion
- Kartelle
- Unternehmenszusammenschluss
- Monopol
- Oligopol
- Subvention
Wirtschaftsmediation
Mediation, abgeleitet aus dem lateinischen für „Vermittlung“, ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten neutralen Person, dem sogenannten Mediator, zu einer gemeinsamen Lösung ihres Konflikts in Form einer Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.
Wichtig ist, dass der Mediator bei dem Mediationsverfahren keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts trifft, sondern lediglich für den Ablauf des Verfahrens verantwortlich ist. Der Ausgang des Mediationsverfahrens soll somit alleine von den Konfliktparteien bestimmt werden.
Die anwaltliche Wirtschaftsmediation ist dabei ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten. Hierbei ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, den streitenden Parteien als außenstehender und unparteiischer Dritter zu helfen, zu einer gemeinsamen Lösung des Konflikts zu finden. Hierbei kann der Rechtsanwalt als Mediator auch in fachlichen Fragen zur Seite stehen, wobei auch hierbei die Unparteilichkeit des Mediators gewahrt bleibt.
Die folgenden Chancen und Vorteile hat ein Mediationsverfahren:
- In der Mediation gibt es keine Verlierer.
- Die Mediation eröffnet neue Blickwinkel und hat hierdurch nachhaltige Wirkungen.
- In der Mediation werden Konflikte interessengerecht und zukunftsgerichtet gelöst.
- Auch bei der Mediation handelt es sich um ein vertrauliches Verfahren.
- Die Mediation bietet neue Möglichkeiten der Kommunikation.
- Die Mediation lässt den Parteien ihre Eigenverantwortlichkeit.
- Eine Mediation bringt Zeitgewinn und Kostenersparnis.
Eine Mediation ist nicht immer sinnvoll. Lediglich dann, wenn alle Vertragspartner bereit sind, gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, bietet sich eine Mediation an.
Insbesondere dann, wenn auf lange Sicht persönliche oder geschäftliche Beziehungen erhalten bleiben sollen ist eine Mediation – im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Fronten dann meist bereits verhärtet sind – sehr empfehlenswert.
Die Wirtschaftsmediation beinhaltet dabei insofern die Besonderheiten, dass ein Streit zwischen den Vertragspartnern oft nicht nur zu großen finanziellen Belastungen führen kann, sondern auch zu Imageschäden und/oder dem Verlust eines wichtigen Geschäftspartners.
Zu dem Tätigkeitsfeld der Wirtschaftsmediation gehört aber auch die Konfliktbeilegung bei Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und deren Mitarbeitern. Während einer solchen Streitigkeit kann die Produktivität im Unternehmen massiv leiden. Ebenso können Konflikte zwischen Mitarbeitern das Betriebsklima nachhaltig stören oder gar vergiften und zu Reibungsverlusten und zusätzlichen Kosten sowie ggfs. Produktivitätsabfall führen.
Wesentliche Anwendungsfelder der Wirtschaftsmediation und Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Mediator sind insbesondere
- Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Chefetage bzw. Abteilungsleiter
- Streitigkeiten innerhalb von Teams oder Abteilungen
- Konflikten zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung
- Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens
- Unternehmensfusionen
Wirtschaftsrecht
Beratung, wenn es ums Geld geht
Wirtschafts- und Bankrecht sowie Sanierungsberatung für Unternehmen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die rechtliche Bewertung und Beratung in diesen Fragen ist ein besonders wichtiger Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Allein die zunehmende Regelungsvielfalt verursacht einen hohen Bedarf an entsprechenden Beratungsleistungen.
Unsere Kanzlei betreut Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit fundierter und themenübergreifender Beratung. Wir vertreten sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Ein Teil unserer Leistungen ist die umfassende unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Beratung zu den gebräuchlichen Gesellschaftsformen.
Allein die individuellen Anforderungen unserer Mandanten bestimmen Art und Umfang der Beratung - von der Unternehmensgründung, Gestaltung und Umwandlung über Umstrukturierung und Übertragung bis hin zu Kooperationen und Fusionen.
Wir betreuen unsere Mandanten schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen:
- Gesellschaftsrecht
- Kooperationen
- Fusionen
- Bilanzrecht
- Insolvenzrecht
- Steuerrecht
- Bankrecht
- Versicherungsrecht
- Strafrechtliche Risiken
- Umweltdelikte
- Urheberrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Verfehlungen im Business – manchmal mit strafrechtlichen Konsequenzen
Auch wenn es streng genommen kein Rechtsgebiet Wirtschaftsstrafrecht gibt, so hat sich doch seit den 90er Jahren des 20 Jahrhunderts dieser Begriff gefestigt. Er bezeichnet alle im Bereich der Wirtschaft liegenden Tatbestände des Strafrechts. Handlungen oder Unterlassungen, die unter dem Oberbegriff Wirtschaftskriminalität zusammengefasst werden, dienen dem Schutz der Wirtschaftsverfassung.
Unsere Anwaltskanzlei hat sich das Wirtschaftsstrafrecht zum Schwerpunkt gemacht. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Mandanten in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts.
Unsere Beratung umfasst neben aktuellen Krisensituationen auch eine vorbeugende strafrechtliche Beratung. Darüber hinaus sind uns Themen wie Corporate Governance und Compliance vertraut. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir beispielsweise individuelle Compliance Programme mit Risikomanagement und eingebetteten Unternehmensrichtlinien.
So schaffen wir mit Ihnen angepasste rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen, um Ihren Ideen zum Erfolg zu verhelfen.
Bei Bedarf verteidigen wir Sie bei Vorwürfen von Steuerdelikten und im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen.
Typische Bereiche mit Regelungsbedarf:
- Korruption
- Insolvenzdelikten
- Steuerstrafrecht
- Untreue
- Diebstahl geistigen Eigentums
- Zollrecht
- Gesellschaftsrecht
- Vertragsrecht
Zivilrecht
Das Recht der Gleichgestellten
Zivilrecht ist ein breites Feld im menschlichen Miteinander - und das ist der entscheidende Unterschied zu öffentlichem Recht und Strafrecht. Das Zivilrecht regelt die juristischen Beziehungen zwischen gleichgestellten Subjekten, den natürlichen und den juristischen Personen. Die Bezeichnungen Zivilrecht oder Bürgerliches Recht werden im Sprachgebrauch oft synonym verwendet mit dem Begriff Privatrecht, auch wenn sich diese Begriffe nicht 1:1 decken.
Die Grundlage für das allgemeine Zivilrecht in Deutschland bildet das BGB - das Bürgerliche Gesetzbuch. Abgrenzung zum öffentlichen Recht: Hier tritt eine Seite mit Hoheitsgewalt und in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auf.
Im Zivilrecht geht es um die Freiheit des Willens, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten - oder auch nicht. Durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten kann diese Freiheit jedoch auch eingeschränkt sein. Diese Freiheit prägt aber unabhängig davon das Zivilrecht, denn sie lässt eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zu. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.
Sobald ein Streit entsteht, geht es im Zivilrecht meist um die Frage: Wer will was von wem und woraus (Rechtsgrund). Und genau hier beginnt die beratende und vertretende Tätigkeit unserer Kanzlei.
Typische Bereiche des Zivilrechts:
- Personenrecht
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Wirtschaftsprivatrecht
- Arbeitsrecht
- Handelsrecht
- Mietrecht
- Vertragsrecht