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Mehrwert durch Marketing

Anwaltliches Werberecht im Umbruch

Anwälte und Kanzleien bieten ein breites Spektrum an Rechtsdienstleistungen sowie häufig besondere Spezialisierungen für spezielle Rechtsprobleme der Mandanten an. Aber wie kann/darf die Kanzlei darauf aufmerksam machen? Schließlich ist das Werberecht sehr stark reglementiert. Die gute Nachricht: Es gibt erste Änderungen, die Anwälten mehr Werbemöglichkeiten eröffnen.

Rechtsanwälte durften nur in der Weise werben, dass sie über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall abzielen. Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch, dass dieser enge Werbebegriff durch die Rechtsprechung sukzessive gelockert wird (BGH Urteil vom 13.11.2013 (Az: I ZR 15/12):

„Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.“

Unterstrichen wird die Öffnung im Werberecht auch gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG, der absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt. Daraus folgt: Ein Werbeverbot kommt nur in Betracht, falls sich ein Verbotsgrund im konkreten Einzelfall aus der verwendeten Form, aus dem Inhalt oder aus dem eingesetzten Mittel der Werbung ergibt.

Allein die Tatsache, dass ein potentieller Mandant mit der Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot zum Schutz der Entscheidungsfreiheit potentieller Mandanten könne aber durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein.

Müssen wir nun mit Zuständen wie in den USA rechnen? Hier werben Kanzleien teils sehr aktiv, um es vorsichtig zu formulieren…